Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
- wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist".
Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt werden, sofern sie den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes "Schweriner Seen" wurden 2005 in den betroffenen Landkreisen und der Landeshaupstadt Schwerin drei neue Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Das in der Landeshaupstadt Schwerin bestehende LSG wurde 2018 aktualisiert. Die Umsetzung der Schutzziele und weiterer Vorgaben nach der EU-Vogelschutzrichtlinie erfolgt durch die Zweite Landesverordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandesverordnung (LVO MV) vom 09. August 2016 und nicht mehr über die erlassenen LSG-Verordnungen.
Auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin existieren noch Reste des alten Landschaftsschutzgebietes (Schweriner Seenlandschaft, 1958), das Landschaftsschutzgebiet "Siebendörfer Moor" und das seit Sommer 2018 bestehende LSG "Göhrener Tannen Nord".
Im regionalen Raumordnungsprogramm Westmecklenburg (2002) sind die zum damaligen Zeitpunkt gültigen Landschaftsschutzgebiete als sogenannte "Vorsorgeräume" ausgewiesen worden. In diesen Vorsorgeräumen für Naturschutz und Landschaftspflege sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen so abzuwägen und abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer hervorgehobenen Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege möglichst nicht beeinträchtigt werden.