Objekt
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bebautes Grundstück |
Teilfläche aus
Flurstück 30/2,
Flur 86, Gemarkung Schwerin
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etwa 16.260 m²
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Verkehrswert Teilfläche Schule
Verkehrswert Teilfläche Turnhalle (etwa 2.100 m²)
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660.000,00 EUR
Verkehrswertgutachten wird erstellt
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Die Bebauung besteht aus einem um 1966 errichteten, nunmehr leerstehenden, eingeschossigen Schulgebäude und einer um 1970 errichteten Turnhalle. Beide Gebäude weisen erhebliche bauliche Mängel auf. Das ehemalige Schulgebäude soll zurück gebaut werden. Die Versorgung der Turnhalle mit Wärme und Strom erfolgte bisher über das Schulgebäude und ist durch den Käufer neu zu regeln. Es wird erwartet, dass die Turnhalle saniert und weiter für Sportzwecke genutzt wird. Der vorhandene Bolzplatz soll ebenso bestehen bleiben.
Das Grundstück ist verkehrlich nicht erschlossen. Die Zuwegung erfolgt gegenwärtig über ein benachbartes, nicht im Eigentum der Stadt Schwerin stehendes Grundstück.
Das Grundstück soll im Rahmen einer zweistufigen Konzeptvergabe verkauft werden.
In der ersten Stufe wird vom Interessenten die Vorlage eines Grobkonzeptes unter Angabe entsprechender Referenzen erwartet. Nach einer Bewertung der Grobkonzepte hinsichtlich Städtebau und Baukultur, Soziales Wohnen und Nachhaltiges Bauen werden bis zu drei Interessenten aufgefordert, ein detailliertes Konzept mit Realisierungs- und Zeitplan vorzulegen.
Zusätzlich zum Kaufpreis sind durch den Erwerber die Nebenkosten des Vertrages, die Grunderwerbsteuer und die Kosten der Teilungsvermessung sowie die Kosten des Bebauungsplanverfahrens und erforderlicher Fachgutachten zu bezahlen.
Interessenten für den Erwerb der Grundstücke werden gebeten, Ihr schriftliches Angebot in einem gesonderten Umschlag mit dem Hinweis „Gebot Johannes-Brahms-Straße 55“ bis spätestens 25.06.2024 an die folgende Adresse zu richten:
Landeshauptstadt Schwerin
Fachdienst Stadtentwicklung und Wirtschaft
Frau Dagmar Raubold
Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Ein Verkauf des Grundstückes bedarf der Beschlussfassung durch das zuständige städtische Gremium der Landeshauptstadt Schwerin. Die Landeshauptstadt Schwerin behält sich vor, von einem Verkauf des Grundstückes abzusehen, zu Nachgeboten aufzufordern oder das Grundstück erneut anzubieten.
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