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Zuschuss für die integrierte ländliche Entwicklung beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist es, im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln sowie zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete beizutragen.
Flurbereinigung und Flurneuordnung
- Maßnahmen zur Schaffung, Änderung, Verlegung oder Einziehung gemeinschaftlicher Anlagen i. S. v. § 39 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
- Maßnahmen, die der Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit im Verfahrensgebiet, dem Boden- oder Erosionsschutz, der Bodenverbesserung, der Landschaftspflege, dem Denkmalschutz oder der Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Produktionsbedingungen dienen
- Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind
- Planung, Vorbereitung und Begleitung der vorgenannten Maßnahmen
- Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Herstellung wertgleicher Abfindungen
- Aufwendungen der Tauschpartner für die Ausführung eines Freiwilligen Landtausches
- Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für die Vermarkung der Grundstücke
- der der Teilnehmergemeinschaft entstehende Verwaltungsaufwand
- Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft für den Ausgleich von Wirtschaftserschwernissen und vorübergehender Nachteile einzelner Teilnehmer sowie Geldentschädigungen, soweit diese Verpflichtungen nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind
Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturen
- Verbesserung der Infrastruktur in ländlichen Gebieten durch Investitionen in Straßen außerhalb von Orten gemäß § 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Dorfentwicklung
- Gestaltung von innerhalb des Ortes gelegenen dörflichen Plätzen, Straßen, Wegen und Freiflächen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
- Schaffung und Erhaltung von Löschwasserentnahmestellen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
- Abriss von Bausubstanz im Innenbereich und Entsiegelung brach gefallener Flächen (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen (Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke, z. B. Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung, Dorfgemeinschafts- und Gemeindehäuser, Heimatstuben)
- Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden (ohne Innenausbau), die ortstypisch sind und in ihrer ursprünglichen, das Dorf historisch prägenden Bauweise erhalten sind oder wiederhergestellt werden, im Hinblick auf Geschichte oder Tradition des Dorfes wertvoll sind, das Dorf mit positivem Einfluss auf das Ortsbild prägen oder einer anderen als der bisherigen Nutzung zugeführt werden (Umnutzung), wodurch ein bestehender Leerstand beseitigt oder ein künftiger Leerstand vermieden wird
- Schaffung, Erhaltung und Ausbau von Mehrfunktionshäusern (Einrichtungen mit mehreren Zweckbestimmungen zur Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung sowie für soziale und kulturelle Zwecke) sowie von Räumen zur gemeinschaftlichen Nutzung („Co-Working Spaces“)
- Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Naherholungseinrichtungen für die lokale Bevölkerung (z. B. Vereins- und Clubhäuser, Freizeittreffs für alle Generationen, den lokalen Bedürfnissen ländlicher Orte entsprechende Spiel- und Bolzplätze, naturangepasste Badestellen u. ä.)
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorhaben (nur Gemeinden und Teilnehmergemeinschaften)
Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
- Schaffung, Erweiterung und Erneuerung von stationären (mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 Quadratmetern) und mobilen Nahversorgungseinrichtungen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Voruntersuchungen zur Wirtschaftlichkeit solcher Einrichtungen
- Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für Arztpraxen und andere Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die nicht über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
- Sanierung, Um- und Ausbau sowie Neubau von Kindertageseinrichtungen und Allgemeinbildende Schulen
Kleine touristische Infrastruktureinrichtungen
- Sanierung, Um- und Ausbau sowie Innenausbau von Ausstellungs-, Museums- oder anderen Gebäuden, die die Bereitstellung von Tourismusdienstleistungen und touristischen Informationen betreffen, soweit sie für die öffentliche Nutzung vorgesehen sind und außerhalb der Tourismusschwerpunkträume liegen
- Anlage, Erweiterung und Erneuerung touristischer Wegeführungen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden begleitenden Infrastruktureinrichtungen, die deren Erreichbarkeit dienen oder deren Nutzung erleichtern oder begünstigen
- Entwicklung und Herstellung konventioneller Publikationen für die Bereitstellung von Informationen über Tourismusdienstleistungen
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die das jeweilige Vorhaben durchführen (Vorhabenträger).
Einige Fördergegenstände sind maßnahmenspezifisch nur für bestimmte Arten von Zuwendungsempfängern (zum Beispiel Gemeinden oder Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes) verfügbar.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
Der Fördersatz ist von der jeweiligen Maßnahme sowie von der Rechtsform des Zuwendungsempfängers abhängig und beträgt 35 bis 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Die Landeshauptstadt Schwerin fällt nicht unter die Kategorie zur "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung"
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den Antragsformularen bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.
Voraussetzungen
Investive Maßnahmen können in Orten mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gefördert werden.
Die Vorhabenträger von Baumaßnahmen müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke und Gebäude sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.
Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5.000 EUR nicht unterschreitet.
Die Maßnahmen sollen der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen oder Bestandteil der lokalen Entwicklungsplanung innerhalb eines Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahrens sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Gebühr: Kostenfrei
Verfahrensablauf
Antragsverfahren:
Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde zu stellen ist. Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:
- für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren die für die Bearbeitung des Verfahrens örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (das jeweilige StALU),
- im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.
Projektauswahl:
Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden unter Anwendung der Auswahlkriterien gemäß Anlage 1 zur ILERL M-V von der Bewilligungsbehörde bewertet. Zum Auswahlstichtag wird aus den bewerteten Förderanträgen eine Rangfolge gebildet. Nach der jeweiligen Rangfolge werden im Rahmen des verfügbaren Budgets die zur Förderung ausgewählten Projekte bestimmt. Förderanträge, die den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Förderanträge, denen aufgrund fehlender Haushaltsmittel nicht entsprochen werden kann, werden abgelehnt oder, soweit dies beantragt wurde, auf eine Warteliste gesetzt und bei bis zur nächsten Projektauswahlrunde gegebenenfalls freiwerdenden Mitteln oder einmal bei der nächsten Projektauswahlrunde entsprechend ihrer Platzierung in der Rangfolge erneut berücksichtigt. Auf die Warteliste gesetzte Förderanträge, denen auch bei der nächsten Projektauswahlrunde nicht entsprochen werden kann, werden endgültig abgelehnt.
Bewilligungsverfahren:
Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage eines formgebundenen, durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich zu stellenden Auszahlungsantrages.
Verwendungsnachweisverfahren: Der Verwendungsnachweis ist formgebunden und unverzüglich nach der vollständigen Auszahlung der Zuwendung, spätestens jedoch zu dem im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegten Termin, schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.
Bearbeitungsdauer
individuell
Fristen
Der Antrag ist bis zum 31. August bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Abruffrist: Fördermittel müssen abgerufen werden: 2 Jahr(e)
Laufzeit der Förderung:
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Investive Maßnahmen in den Gemeindehauptorten der Mittelzentren sowie folgender Grundzentren werden nicht gefördert:
- Altentreptow
- Barth
- Binz
- Boizenburg
- Burg Stargard
- Bützow
- Crivitz
- Dargun
- Eggesin
- Friedland
- Gadebusch
- Gnoien
- Grabow
- Heringsdorf
- Jarmen
- Kröpelin
- Kühlungsborn
- Laage
- Loitz
- Lübz
- Malchin
- Malchow
- Marlow
- Neubukow
- Neukloster
- Neustadt-Glewe
- Penzlin
- Plau am See
- Putbus
- Rehna
- Reuterstadt Stavenhagen
- Röbel (Müritz)
- Sanitz
- Sassnitz
- Schönberg
- Schwaan
- Sternberg
- Strasburg (Uckermark)
- Torgelow
- Wittenburg
- Zarrentin
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt, die noch nicht begonnen worden sind.
Die Mehrwertsteuer ist bei Vorhaben natürlicher Personen und von Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts nicht zuwendungsfähig.
Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und bauliche Anlagen zwölf, für Gegenstände fünf Jahre, nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist.
- Die Landeshauptstadt Schwerin fällt nicht unter die Kategorie zur "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung"
Rechtsbehelf
Gegen die mit dem Bescheid getroffenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der erlassenden Stelle erhoben werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
12.12.2023
Zuständige Stelle
Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist die Bewilligungsbehörde:
- für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren die für die Bearbeitung des Verfahrens örtlich zuständige Flurneuordnungsbehörde (das jeweilige StALU),
- im Übrigen die Landrätin oder der Landrat des Landkreises, in dem das Vorhaben durchgeführt wird.
- Die Landeshauptstadt Schwerin fällt nicht unter die Kategorie zur "Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung"
Ansprechpunkt
Das jeweils zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt für Vorhaben innerhalb der Gebiete von Flurbereinigungs- oder Flurneuordnungsverfahren (StALU)
Die jeweils zuständige Landkreisverwaltung