Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen Messung einzeln
Volltext
Als Betreiber einer Anlage zur Verbrennung oder Mitverbrennung von Abfällen sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen in regelmäßigen Abständen die Emissionen bestimmter Luftschadstoffe durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einem anerkannten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 18 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
- § 19 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Erforderliche Unterlagen
- Emissionsmessbericht
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 17. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Fristen
Einzelmessungen sind im Zeitraum von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindestens an einem Tag und anschließend wiederkehrend spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde spätestens acht Wochen nach der Messung vorzulegen.
Formulare
Ein eigenständiges Formular für Emissionsmessberichte gibt es nicht.
Der Emissionsmessbericht für diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) muss inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 entsprechen (Anhang A: Musterbericht für Emissionsmessungen).
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.05.2021
Zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden der Länder.