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Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach SGB IX an Arbeitgebende beantragen
Volltext
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben erleichtert schwerbehinderten Menschen, sich beruflich bestmöglich zu verwirklichen und am Arbeitsplatz nicht im Nachteil gegenüber nichtbehinderten Menschen zu sein. Sie sollen dahingehend wirken, dass die schwerbehinderten Menschen gleichberechtigt auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einbringen und weiterentwickeln können.
Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber umfasst:
- Beratung bei der Auswahl des geeigneten Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen, bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei allen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
- Finanzielle Leistungen zur Schaffung neuer und behinderungsgerechter Einrichtung und Gestaltung vorhandener Arbeitsplätze für schwerbehinderte Beschäftigte
- Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen, die mit der Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen verbunden sind
- Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
- Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, wenn diese für die Zeit der Ausbildung durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gleichgestellt sind
- Prämien zur Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Handlungsgrundlage(n)
- § 185 Abs. 3 Nr. 2b SGB 9 i.V.m §26a SchwbAV
- § 185 Abs. 3 Nr. 2c SGB 9 i.V.m §26b SchwbAV
- § 185 Abs. 3 Nr. 2d SGB 9 i.V.m § 26c SchwbAV
- § 15 SchwbAV
- § 185 Abs. 3 Nr. 2a SGB 9 i.V.m §26 SchwbAV
- § 185 Abs. 3 Nr. 2e SGB 9 i.V.m §27 SchwbAV
- Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) § 185 Aufgaben des Integrationsamtes
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
- Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen
Erforderliche Unterlagen
Bei jeder Leistung:
- Vorliegender Antrag
- ggf. Kostenvoranschläge
- Tätigkeitsbeschreibung
- Kopie eines aktuellen Nachweises der Beschäftigung (Arbeitsvertrag)
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides
- ggf. weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung
Voraussetzungen
Sie beschäftigen schwerbehinderte oder Ihnen gleichgestellte Personen. Die Arbeitszeit umfasst mindestens 15 Wochenstunden (in Inklusionsbetrieben mindestens 12 Wochenstunden).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Die Beantragung der Leistungen kann online erfolgen.
- Sie beschreiben das Anliegen.
- Sie senden die Daten nebst der geforderten Unterlagen an die zuständige Behörde oder reichen diese nach.
- Das Inklusionsamt prüft den Antrag.
- Für eine Beratung oder weitere Informationen nimmt das Inklusionsamt Kontakt mit Ihnen auf.
- Es ist möglich, dass sich weitere Beteiligte wie der Integrationsfachdienst oder der technische Beratungsdienst bei Ihnen melden.
- Zur genauen Leistungsklärung führen die weiteren Beteiligten eventuell eine Begehung durch.
- Das Inklusionsamt übersendet den Bescheid postalisch.
Bearbeitungsdauer
6-12 Wochen
Fristen
Der Antrag ist immer im Vorfeld der Beschaffung einer Leistung einzureichen. Rückwirkende Anträge für bereits beschaffte Hilfsmittel oder Leistungen können in der Regel nicht anerkannt werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Das Inklusionsamt benötigt zur Antragsprüfung immer auch den Feststellungsbescheid des Menschen mit Behinderung. Sollte Ihnen dieser als Unternehmen nicht vorliegen, teilen Sie Ihrem oder Ihrer Mitarbeitenden bitte mit, dass er oder sie diesen zur Vervollständigung des Antrags an das Inklusionsamt senden muss.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Fachlich freigegeben am
07.06.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Dezernat Inklusionsamt
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock