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Kommunalwahl: Einsicht in das Wählerverzeichnis gewähren

Volltext

Alle Wahlberechtigten haben an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindewahlbehörde, ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Wahlberechtigung nach § 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Bearbeitungsdauer

keine

Fristen

Einsicht kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl gewährt werden.
Der schriftliche Berichtigungsantrag bis zum 16. Tag vor der Wahl bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.
Der Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses ist bis zum 16. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen.

Formulare

keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.05.2022

Zuständige Stelle

In Mecklenburg-Vorpommern sind die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zuständig.

Ansprechpunkt

Auskünfte erteilen die Gemeindewahlbehörden/Meldebehörden.