Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Förderung von Vorhaben des Naturschutzes beantragen

Volltext

Zuwendungszweck

Gefördert werden Vorhaben des Naturschutzes in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität. Beim Moorschutz ist außerdem auch der Klimaschutz Zuwendungszweck.

Gegenstand der Zuwendung

- Vorhaben zur Wiederherstellung von Fechtgebieten und Mooren
- Studien für komplexe Maßnahmen zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren
- Vorhaben in Natura 2000-Gebieten 

  • zur Renaturierung und Neuanlage von Söllen und Kleingewässern
  • zum Erhalt oder zur Verbesserung des Erhaltungszustandes von Lebensraumtypen und Arten
  • zur Schaffung oder Erhöhung von Akzeptanz für geschützte Tierarten

- Vorhaben in Gebieten mit hohem Naturwert  

  • zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Lebensräumen für geschützte Tierarten

- Anpflanzung von Hecken heimischer Arten

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein:

  • natürliche Personen
  • juristische Personen des privaten Rechts
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Alle vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden zum Bewertungsstichtag unter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien bewertet. Förderanträge, die danach den Schwellenwert (Mindestpunktzahl) nicht erreichen, werden abgelehnt. Die beantragten Zuwendungen werden entsprechend der für die Förderanträge nach Anwendung der Auswahlkriterien gebildeten Rangfolge im Rahmen des Finanzbudgets bewilligt.

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt 100 Prozent der von der Bewilligungsbehörde festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind in den für die Antragstellung erforderlichen Formularen genannt. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Mit der Umsetzung der Maßnahme darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein.

Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 5 000 Euro nicht unterschreitet.

Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.

Die Investition darf nicht bereits Gegenstand einer anderen Förderung sein.
Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. 

Weitere Voraussetzungen sind je nach einzelnem Förderschwerpunkt unterschiedlich, siehe Richtlinie.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Förderanträge sind formgebunden und vor Beginn des jeweiligen Vorhabens bei der zuständigen Bewilligungsbehörde zu stellen.

Der Förderantrag muss verbindliche Angaben zur Umsetzungsreife und Finanzierung des Vorhabens im Hinblick auf den vorgesehenen Durchführungszeitraum enthalten.

Bearbeitungsdauer

Über die Förderanträge wird nach dem jeweiligen Auswahlstichtag entschieden.

Fristen

Die Bewilligungsbehörde entscheidet jeweils zum 31. Mai und 31. Dezember eines jeden Jahres über die bei ihr gestellten Förderanträge.

Formulare

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.01.2021

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist für Vorhaben nach den Nummern 8 und 10 (Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Mooren; Studien Moorschutz) das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie;

Bewilligungsbehörde ist für Vorhaben nach den Nummern für Vorhaben nach den Nummern 9 und 11 (Investive Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten und Gebieten mit hohem Naturwert; Hecken) das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt sowie hiervon abweichend die Biosphärenreservatsämter im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit.

Ansprechpunkt

Ansprechpunkt sind die bei zuständiger Stelle benannten Bewilligungsbehörden.