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Förderung: Zuwendungen zur Unterstützung der Bienenzucht und Bienenhaltung beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Schulungen

Bei Lehrgängen auf Landes- oder Vereinsebene können für Referenten die Ausgaben für An- und Abreise, Übernachtungskosten, Tagegeld und Honorare sowie Ausgaben für Schulungstechnik, Schulungsmaterialien, Saalmiete sowie für Exkursionen bezuschusst werden.
Bei überregionalen Lehrgängen können für die Teilnehmer die Ausgaben für An- und Abreise, Übernachtungen, Tagegeld sowie die Lehrgangsgebühr als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Maßgeblich ist in beiden Fällen das Landesreisekostenrecht.

Investitionen

Für Imkerinnen, Imker und Imkervereine kann die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungsgütern zur Einrichtung und Verbesserung der Bienenzucht und -haltung, der Bienengesundheit und der Gewinnung und Herstellung von Bienenzuchterzeugnissen sowie für die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bezuschusst werden, wie zum Beispiel die Anschaffung von Honigschleudern, Honigentdeckelungsgeräten, Honigabfüllgeräten, Honigpumpen und -rührwerke, Refraktometer, Wachsschmelzer, Wachspressen und modernen Magazinbeuten, Begattungskästen, Anbrüterkästen, Stockwaagen sowie spezielle Hebevorrichtungen zum Anheben oder Versetzen von Bienenvölkern und Bienenzuchterzeugnissen zur körperlichen Entlastung der Tätigkeit.

Analyse von Bienenzuchterzeugnissen

Zuwendungsfähig sind die von speziellen Labors in Rechnung gestellten Untersuchungsausgaben zur Bestimmung der Erzeugnisqualität sowie zur Prüfung auf Rückstände und Verfälschungen im Rahmen von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere bei Imkerinnen und Imkern gezogenen Proben nach einem Probenplan des LIMV.

Maßnahmen zur Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Beschaffung von tierarzneimittelrechtlich zugelassenen varroaziden Behandlungsmitteln für die Bienenvölker.
Zuwendungsfähig sind Vorhaben zur Erhaltung und Zucht regional angepasster oder varroatoleranter Bienen und hier die Personal- und Sachausgaben, Reisekosten, Untersuchungsausgaben, Ausgaben für Datenpflege und Betreuung technischer Anwendungen, Belegstellenbeschickungsausgaben, Ausgaben für die Beschaffung von Bienenvölkern und Zuchtmaterial, Zuchtmaßnahmen, Ausgaben für Informationen zur Bienenvölkervermehrung/-erhaltung und Bienenzucht.

Wer wird gefördert?

Nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung der Bienenzucht und Bienenhaltung kann der Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V. eine Zuwendung beantragen.
Darüber hinaus können Imkerinnen, Imker und Imkervereine, deren Bienenvölker gem. § 1a der Bienenseuchenverordnung bei dem jeweils zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA) in Mecklenburg-Vorpommern und bei der Tierseuchenkasse Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) registriert sind, eine Zuwendung für die Beschaffung von technischen Hilfsmitteln und Ausrüstungsgütern beantragen.

Wie wird gefördert?

Schulungen

Bei Lehrgängen beträgt die maximale Höhe der Zuwendung höchstens 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Falle der Schulung von Bienensachverständigen höchstens 90 Prozent.

Investitionen

Zur Beschaffung von technischen Hilfsmitteln beträgt die maximale Höhe der Zuwendung höchstens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Falle einer Neuimkerin oder eines Neuimkers höchstens 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung muss mindestens EUR 300,00 betragen, darf jedoch nicht höher als EUR 8.000,00 je Imkerin, Imker oder Imkerverein und Jahr sein.

Analyse von Bienenzuchterzeugnissen

Die maximale Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bienenvölkervermehrung, -erhaltung und Bienenzucht

Die Zuwendung beträgt für die Beschaffung von Medikamenten bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Für Vorhaben zur Erhaltung der Zucht regional angepasster oder varroatoleranter Bienen beträgt die maximale Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Die Angaben auf dem Antrag umfassen Namen und Anschrift, Bankverbindung, Beschreibung der Maßnahme, Finanzierungsplan, Ort, Datum und Unterschrift.

Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung von maßgeblicher Bedeutung sind (zum Beispiel konkretes Kostenangebot, Registernummer nach Bienenseuchenverordnung, TSK M-V Nummer).

Voraussetzungen

  • Registrierung der Bienenvölker beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt in M-V
  • Anmeldung bei der Tierseuchenkasse M-V mit der Anzahl der dort registrierten Bienenvölker

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen schriftlichen Antrag beim LALLF. Dieses prüft den Antrag und entscheidet, ob bewilligt werden kann. Bei einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.

Mittelanforderung/Verwendungsnachweis

Nach Einsendung und erfolgter Prüfung der Mittelanforderung/Verwendungsnachweis, sprich des zahlenmäßigen Nachweises der angeforderten Ausgaben zusammen mit einer entsprechenden Belegliste (Aufstellung der bezahlten Rechnungen oder vergleichbarer Dokumente einschließlich der dazugehörigen Belege und Zahlungsnachweise) wird die Zuwendung ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für technische Hilfsmittel und Ausrüstungsgüter ist bis zum 30. November des Jahres vor Beginn der Maßnahme bei der Bewilligungsbehörde auf den hierfür vorgesehenen Formblättern zu stellen.

Laufzeit der Förderung:

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Thierfelder Straße 18, 18059 Rostock.

Hinweise (Besonderheiten)

Mit den Vorhaben darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nicht begonnen werden, es sei denn, die Bewilligungsbehörde hat dem vorzeitigen Beginn des Vorhabens vorher schriftlich zugestimmt.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2024

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Dezernat 620