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Betriebserlaubnis einer Krankenhausapotheke beantragen
Volltext
Eine Betriebserlaubnis für eine Krankenhausapotheke ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 14 Apothekengesetz (ApoG)
- § 2 Apothekengesetz (ApoG)
- Dritter Abschnitt der Apothekenbetriebsordnung
- Gesundheitswesenkostenverordnung M-V (GesKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Dokumente gemäß § 14 Apothekengesetz sind vorzulegen.
Genauere Angaben zu Art und Umfang macht die jeweilige örtlich zuständige Behörde.
Voraussetzungen
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Anforderungen gemäß § 14 Apothekengesetz erfüllt sind, ist die Betriebserlaubnis gemäß Antrag zu erteilen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke: EUR 600,00 - 2.000
Verfahrensablauf
- Zunächst sollten Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Behörde aufnehmen, um Ihr Vorhaben zu schildern und den Umfang der einzureichenden Dokumente zu besprechen.
- Als nächstes stellen Sie einen vollständigen schriftlichen Antrag.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Ggf. fordert die zuständige Behörde weitere Dokumente an.
- Wenn die Anforderungen des Apothekengesetzes erfüllt sind, wird Ihnen eine Betriebserlaubnis erteilt.
- Der Apothekenbetrieb darf erst nach einer Abnahmebesichtigung durch die zuständige Behörde aufgenommen werden.
Bearbeitungsdauer
8 Wochen
Fristen
Der Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ist mindestens 8 Wochen vor gewünschtem Eröffnungstermin bzw. Übernahmetermin bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
- Liste der Apothekerkammern unter:
- Informationen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
- Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.06.2021
Zuständige Stelle
Zuständige Behörde gemäß § 1 (2) Apothekengesetz ist das
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Arzneimittelüberwachungs- und -prüfstelle
Wismarsche Straße 298
19055 Schwerin