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Betrieb oder Inbetriebnahme der Feuerungsanlage anzeigen

Volltext

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Prüfung der Anzeige wird eine Gebühr erhoben: EUR 100,00 - 2.250

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Neue Feuerungsanlagen die der 44. BImSchV unterliegen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Feuerungsanlagen sind bis spätestens 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Formulare

Das Anzeigeformular erhalten Sie bei der zuständigen Behörde.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung 4 - Wasser, Boden, Immissionsschutz und Abfallwirtschaft, Referat 450 - Immissionsschutz, Anlagensicherheit

Fachlich freigegeben am

28.05.2021

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Ist die Feuerungsanlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit Untere Immissionsschutzbehörde"