Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Anlagen zur Feuerbestattung Messung kontinuierlich
Volltext
Als Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung sind Sie verpflichtet, zur Überwachung der Emissionen an Luftschadstoffen sowie zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs die Emissionen an Kohlenmonoxid sowie den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und die Mindesttemperatur im Verbrennungsraum durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln. Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen ist für jedes Kalenderjahr ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
- § 8 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
Erforderliche Unterlagen
- Messbericht über kontinuierliche Messungen,
- zusätzlich Vorlage der Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben für die Durchführung der kontinuierlichen Messungen sowie zur Vorlage des Messberichtes ergeben sich aus den Regelungen der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung.
Zukünftig soll die Vorlage des Messberichtes über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
Fristen
Der Messbericht über kontinuierliche Messungen ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres vorzulegen.
Formulare
Bezüglich der Inhalte des Messberichtes über kontinuierliche Messungen wird auf das Rundschreiben des BMU „Bundeseinheitliche Praxis bei der Überwachung der Emissionen“ und die darin enthaltenen Anforderungen an Auswertesysteme verwiesen.
Die Berichte über Funktionsprüfungen und Kalibrierungen von Messeinrichtungen für kontinuierliche Messungen müssen inhaltlich den Anforderungen der Richtlinie VDI 3950 Blatt 2 entsprechen.
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.07.2021
Zuständige Stelle
Zuständige Behörden sind die Immissionsschutzbehörden der Länder.