Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c SGB XI sowie Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Volltext
Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote, die ihnen vom zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 45d Elftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- § 45c SGB XI
- § 45d SGB XI
- Unterstützungsangebote Landesverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
Anträge mit Unterlagen gemäß Landesverordnung bzw. Förderrichtlinie
Voraussetzungen
Vorliegen der Anerkennungs- bzw. Fördervoraussetzungen entsprechend Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V und Förderrichtlinie
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
01.02.2020
Zuständige Stelle
Ansprechpunkt