Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Eltern­beiträge

Kindertagesbetreuung für Eltern beitragsfrei

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) am 1. Januar 2020 ist die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung für Eltern beitragsfrei, § 29 KiföG M-V.

Die Beitragsfreiheit umfasst alle Förderarten (Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort) und Förderumfänge (bis zu 10 Stunden täglich) entsprechend des gesetzlichen Standards.

Die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung sind weiterhin durch die Eltern zu tragen. Eltern haben die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen (gilt nicht für Hortkinder).

Eine Übernahme der Verpflegungskosten für Hortkinder kann  im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt werden.

Faktenblatt für Eltern zur beitragsfreien Kita

Wie beantrage ich eine Kostenübernahme

Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten zu stellen.

Zur Prüfung des Anspruches auf Kostenübernahme für die Verpflegung in einer Kindertageseinrichtung / bei einer Kindertagespflegeperson reichen Sie bitte alle erforderlichen Unterlagen im Fachdienst Bildung und Sport, Kindertagesförderung per E-Mail, auf dem Postweg oder persönlich im BürgerBüro des Stadthauses in Kopie ein.

Bewilligungsbescheid für folgende Leistungen
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (ALG II)
  • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

Sollten Sie keine der genannten Sozialleistungen beziehen, wird der Anspruch auf Kostenübernahme anhand des bereinigten Nettoeinkommens berechnet. Hierzu lassen Sie sich bitte eine Bescheinigung über den Arbeitsverdienst (Anlage 2) link durch Ihren Arbeitgeber ausstellen und reichen diese zusammen mit dem ausgefüllten Formular Einkommen / Belastungen (Anlage 3) sowie den entsprechenden Nachweisen im BürgerBüro des Stadthauses ein.

Hinweis:
Nach § 60 Sozialgesetzbuch erstes Buch (SGB I) sind Sie verpflichtet, Änderungen in den familiären oder finanziellen Verhältnissen, die für die Gewährung einer Kostenübernahme anspruchsrelevant sind, unverzüglich im Fachdienst Bildung und Sport, Kindertagesförderung anzuzeigen.

Zurück Seite drucken

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Ramona Fischer
Raum: 3.084

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Susanne Lettau
Sachbearbeiterin Kita
Raum: 3.083

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Candy Schneider
Sachbearbeiterin Kita
Raum: 3.085

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Melanie Walter
Sachbearbeiterin Kita
Raum: 3.085

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Dèsirèe-Frederike Hopp
Sachbearbeiterin Kita
Raum: 3.084

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Romy Aschenbach
Sachbearbeiterin Kita
Raum: 3.083

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Ansprechpartner

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Bildung und Sport

Frau Julia Patzelt
Fachaufsicht Kindertagespflege/ Teamleitung Kindertagesförderung
Raum: 3.082

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin