Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) am 1. Januar 2020 ist die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung für Eltern beitragsfrei, § 29 KiföG M-V.
Die Beitragsfreiheit umfasst alle Förderarten (Krippe, Kindergarten, Tagespflege und Hort) und Förderumfänge (bis zu 10 Stunden täglich) entsprechend des gesetzlichen Standards.
Die Kosten für die Verpflegung in der Kindertagesförderung sind weiterhin durch die Eltern zu tragen. Eltern haben die Möglichkeit einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu stellen (gilt nicht für Hortkinder).
Eine Übernahme der Verpflegungskosten für Hortkinder kann im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes beantragt werden.
Faktenblatt für Eltern zur beitragsfreien Kita