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Infos zur Platzvergabe

Verfahren zur Beantragung eines Betreuungsplatzes in Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege oder Hort

Wo kann ich mein Kind für einen Betreuungsplatz anmelden?

Die Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt bei der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson an und lassen sich eine verbindliche Bestätigung über das Bestehen eines freien Betreuungsplatzes ausstellen.

Ausnahme: Zum Anmeldeverfahren für die Hortbetreuung für zukünftige Erstklässler werden Sie via Aushang in der Kindertageseinrichtung informiert.

Wer kann die Anmeldung vornehmen?

Die Anmeldung des Kindes ist durch die personensorgeberechtigten Eltern oder durch eine andere sorgeberechtigte Person vorzunehmen.

Wer entscheidet über die Platzvergabe?

Die Vergabe der Betreuungsplätze erfolgt ausschließlich durch die Einrichtungsleitungen bzw. die Kindertagespflegepersonen selbst. Sämtliche Kindertagesstätten der Landeshauptstadt Schwerin stehen in freier Trägerschaft. Die Landeshauptstadt Schwerin hat somit keinen Einfluss auf die Vergabe der Betreuungsplätze.

Wo und wie beantrage ich den Betreuungsplatz?

Nach Erhalt einer verbindlichen Platzzusage durch die Kita / die Kindertagespflegeperson ist im BürgerBüro der Landeshauptstadt Schwerin ein Antrag auf einen Betreuungsplatz zu stellen.

Sollten Sie eine Ganztagsbetreuung für Ihr Kind in Anspruch nehmen wollen, ist zusätzlich zum Antrag und zur Platzbestätigung die Bescheinigung des Arbeitgebers über ein bestehendes Arbeitsverhältnis (Anlage 1) einzureichen (Selbständige reichen bitte Ihre Steuernummer oder Gewerbeanmeldung ein).

Sämtliche Antragsformulare finden Sie auch im BürgerBüro der Landeshauptstadt Schwerin.

Wie und wann beantrage ich einen Hortplatz für zukünftige Schulanfänger?

Für die Prüfung des Anspruches auf Hortbetreuung reichen Sie bitte den Antrag auf Betreuung Ihres Kindes zusammen mit den notwendigen Unterlagen, wie z. B. Bescheinigung des Arbeitgebers über ein Arbeitsverhältnis (Anlage 1) bis zum 30.04.2024 per Post oder per E-Mail an kita-foerderung@schwerin.de ein. Sie haben auch die Möglichkeit einen Termin im BürgerBüro des Stadthauses zu vereinbaren, um den Antrag vor Ort auszufüllen oder abzugeben. Die Antragstellung ist ab 01.03.2024 möglich.

Die Bescheinigung der Einrichtung über die Bereitstellung eines freien Betreuungsplatzes ist für die Bearbeitung nicht erforderlich.

Sofern eine Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Schulbeginns nicht besteht, Sie aber dennoch eine Hortbetreuung in Anspruch nehmen möchten, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis über die Erforderlichkeit der Hortbetreuung.

Was geschieht nach der Antragstellung?

Nach Antragstellung und Eingang aller prüfungsrelevanten Unterlagen erfolgt die Anspruchsprüfung durch den Fachdienst Bildung und Sport, Kindertagesförderung.

Bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen wird ein Bescheid über die Inanspruchnahme einer bedarfsgerechten Förderung nach § 6 KiföG M-V erstellt und den Personensorgeberechtigten auf dem Postweg zugestellt.

Dieser Platzbescheid bildet die Grundlage für den Betreuungsvertrag, den Sie nun mit der Kindertageseinrichtung / der Kindertagespflegeperson abschließen können.

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