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Bürger- und Volks­entscheide

© Fotolia/Thomas Reimer

Einleitung

Mithilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, direkt auf die Politik in Schwerin Einfluss zu nehmen. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung ist gleichzusetzen mit einem Beschluss der Stadtvertretung.

Auf Landesebene heißt diese Art der Abstimmung Volksentscheid.

Allgemeines

Wie kommt ein Bürgerentscheid zustande?

1. Die Stadtvertretung kann in Absprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren).

2. Die Durchführung eines Bürgerentscheides ist auch auf Antrag durch die Bürgerinnen und Bürger möglich, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid über die gleiche Angelegenheit durchgeführt worden ist (Bürgerbegehren).

Was ist beim Bürgerbegehren zu beachten?

Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Stadtvertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die zu stellende Frage muss dabei so formuliert werden, dass diese mit JA oder NEIN beantwortet werden kann. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Stadt in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Stadtvertretung unverzüglich in Absprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtvertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

Wann gilt ein Bürgerentscheid als beschlossen?

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit JA oder NEIN beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtvertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

Wer ist Abstimmungsberechtigt?

Jeder Schweriner Bürger, der am Abstimmungstag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Schwerin eine Hauptwohnung hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und nicht vom Wahlrecht ausge­schlossen ist.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin - Wahlbehörde Dezernat III Wirtschaft, Bauen und Ordnung

Herr Bernd  Nottebaum
Kreiswahlleiter
Raum: 6.013 (Aufzug B)

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin - Wahlbehörde Dezernat III Wirtschaft, Bauen und Ordnung

Herr Steffen Liebknecht
Koordinator Wahlen, stellv. Kreiswahlleiter
Raum: 2.101

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin