Maßgebliches Kriterium für die Förderfähigkeit von Gebieten im Infrastrukturaufruf ist die sogenannte Aufgreifschwelle von 30 Mbit/s. Liegt die aktuelle Versorgung nachweislich unter dieser Aufgreifschwelle, ist ein Gebiet förderfähig. Zudem darf das Gebiet nicht für den eigenwirtschaftlichen Ausbau durch ein Telekommunikationsunternehmen im Markterkundungsverfahren gemeldet worden sein.
Für Förderanträge im Sonderaufruf Gewerbe erfolgt die Berechnung der Aufgreifschwelle anhand der mit dem Internet verbundenen Arbeitsplätze und Betriebsmitteln. Ein den Haushalten vergleichbares Niveau der Versorgung mit 30 Mbit/s ist in den Gewerbegebieten als erreicht anzusehen, soweit in den ansässigen Unternehmen nicht nur der Unternehmensleitung, sondern auch jedem internetverbundenen Arbeitsplatz/Betriebsmittel eine Datenrate von 30 Mbit/s zur Verfügung steht. Die Erschließung eines Gewerbegebietes ist dann möglich, wenn bei mindestens drei ortsansässigen Gewerbetreibenden von einem entsprechenden Bedarf auszugehen ist.
Aktualisierungsdatum: 14.03.2023