Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
TIPP: Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin/Steuerberater oder der Industrie und Handelskammer oder der Handwerkskammer beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.
Was ist ein Gewerbe? Was ist kein Gewerbe?
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium - Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.
Zweck der Gewerbeanmeldung?
Die zuständige Behörde kann ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.
ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betreiben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei der Behörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.
Frist
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten.
Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wer muss die Anzeige veranlassen?
- bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter
Benötigte Dokumente
Optionale Dokumente
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
- Gesellschaftervertrag - bei juristischen Personen und Personengesellschaften in Gründung
- Handwerkskarte
- Handelsregisterauszug - bei juristischen Personen und Personengesellschaften
- Aufenthaltstitel - bei Ausländern die nicht der EU angehören
Notwendige Formulare
Gebühren
- 32,00 Euro
- lt. Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GewKostVO M-V)
Rechtliche Grundlagen