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Gewerbe­angelegenheiten

Gewerbeangelegenheiten

Gewerbeanmeldung © Fotolia/Stadtratte

Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin werden von der Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten bearbeitet.

Bei der Gründung eines Unternehmens ist es häufig notwendig ein Gewerbe anzumelden.
Wenn Sie ein Gewerbe aufnehmen wollen, so gelten je nach Art Ihres Gewerbes unterschiedliche Voraussetzungen und es sind unterschiedliche Verwaltungsleistungen für Sie relevant über die Sie sich hier informieren können.

Gewerbeanmeldung

Wenn Sie ein (stehendes) Gewerbe aufnehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen. Gleiches gilt für den Beginn des Betriebes einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

TIPP:  Lassen Sie sich von Ihrer Steuerberaterin/Steuerberater oder der Industrie und Handelskammer oder der Handwerkskammer beraten, bevor Sie ein Gewerbe anmelden.

Was ist ein Gewerbe? Was ist kein Gewerbe?
Als Gewerbe zählt jede Tätigkeit, die nicht als sozial unwert gilt sowie auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet und auf Dauer angelegt ist. Weiteres Kriterium - Die Tätigkeit wird in eigenem Namen ausgeübt und erfolgt auf eigene Rechnung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Nicht als Gewerbe gelten insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (wie etwa Hellsehen), freie Berufe (Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie Steuerberaterinnen oder Steuerberater) und weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium oder ein Fachhochschulstudium voraussetzen.
Nicht als Gewerbe zu verstehen ist auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens.

Zweck der Gewerbeanmeldung?
Die zuständige Behörde kann ihren regulierenden und kontrollierenden Aufgaben nachkommen. Auch für statistische Erhebungen ist die Registrierung wichtig.

ACHTUNG: Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich bitte rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betreiben, kann Ihnen die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Eine Besonderheit gilt für Sie beispielsweise, wenn Sie die Automatenaufstellung als selbstständiges Gewerbe betreiben – Sie müssen dieses besondere Gewerbe nur bei der Behörde anmelden, die für den Sitz der Hauptniederlassung örtlich zuständig ist.

Frist
Die Anmeldung des Gewerbes ist unverzüglich mit Beginn der gewerblichen Tätigkeit zu erstatten.
Eine verspätete Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wer muss die Anzeige veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

Benötigte Dokumente

  • Ausweisdokument

Optionale Dokumente

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
  • Gesellschaftervertrag - bei juristischen Personen und Personengesellschaften in Gründung
  • Handwerkskarte
  • Handelsregisterauszug - bei juristischen Personen und Personengesellschaften
  • Aufenthaltstitel - bei Ausländern die nicht der EU angehören

Notwendige Formulare

Gebühren

  • 32,00 Euro
  • lt. Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GewKostVO M-V)

Rechtliche Grundlagen

Gewerbeummeldung

Wenn Sie

  • den Sitz Ihres Unternehmens innerhalb Ihrer Gemeinde verlegen,
  • den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder
  • den Gegenstand des Gewerbes ausdehnen (wenn z.B. Waren und Leistungen hinzukommen, die in der bisherigen Anmeldung nicht vorgesehen waren),

müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden.

Neben diesen anzeigepflichtigen Änderungen, gibt es auch nicht anzeigepflichtige Tatbestände (z.B. Änderung von Haupt- in Nebenerwerb, Verlegung der Hauptniederlassung, Namensänderungen, Änderung der Wohnanschrift oder Geschäftsführerwechsel).

Wer muss die Ummeldung veranlassen?

  • bei Einzelgewerben: die oder der Gewerbetreibende selbst
  • bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft): die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): der gesetzliche Vertreter

HINWEIS:  Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Gemeinde verlegen, reicht eine Ummeldung nicht aus. Sie müssen in diesem Fall Ihr Gewerbe in der früheren Gemeinde abmelden und es in der neuen Gemeinde wieder anmelden.

Benötigte Dokumente

  • Ausweisdokument

Optionale Dokumente

  • Gesellschaftervertrag - bei juristischen Personen und Personengesellschaften in Gründung
  • Handwerkskarte
  • Handelsregisterauszug - bei juristischen Personen und Personengesellschaften
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister - bei überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO
  • Aufenthaltstitel - bei Ausländern die nicht der EU angehören

Benötigte Formulare

Kosten/Gebühren

  • Gebühren für die Gewerbeummeldung: 27,00 Euro

Rechtliche Grundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)


Gewerbeabmeldung

Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, dann müssen Sie Ihr Gewerbe abmelden.
Dasselbe gilt, wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen. Sie müssen Ihr Gewerbe dann in der früheren Gemeinde abmelden und bei Fortführung in der neuen Gemeinde anmelden.

Benötigte Formulare

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin
F
achdienst Ordnung
Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin
Fax:      +49 385 545-2419
E-Mail:   gewerbeangelegenheiten@schwerin.de

 

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E-Mail:   ymathy@schwerin.de
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Fachgruppe Gewerbeangelegenheiten

Frau Apel
Gewerbeuntersagungen, Messen, Märkte, Ausnahmegenehmigungen, Ladenöffnungs-, Sonn- und Feiertagsgesetz

Am Packhof 2-6
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- Gewerbeangelegenheiten -

Frau Könn
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