Von A wie Adoption bis Z wie Zuschuss zum Unterhalt – die Arbeit im Fachdienst Jugend ist so vielfältig, dass viele Familien Kontakt mit unserem Fachdienst haben.
Der Fachdienst Jugend ist für alle Mädchen und Jungen und ihre Eltern da, wenn sie Probleme haben oder in Notsituationen sind.
Die Fachkräfte vermitteln in Konfliktsituationen, beraten professionell bei Erziehungsproblemen sowie familienrechtlichen Konflikten und informieren über weitergehende passgenaue Hilfen zur Erziehung oder psychologische Unterstützungsmöglichkeiten.
Als öffentlicher Jugendhilfeträger ist der Fachdienst Jugend für die Erfüllung der in § 2 SGB VIII genannten Aufgaben der Jugendhilfe zuständig. Diese umfassen Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Der Fachdienst hat die Gesamtverantwortung für die Planung, die Steuerung und die Finanzierung der Aufgaben sowie für deren Umsetzung und ist gegenüber den Leistungsberechtigten verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlich geregelten Aufgaben der Jugendhilfe. Wir können diese Leistungen in eigener Verantwortung umsetzen oder die Leistungen auch auf freie Träger delegieren.
Alle Leistungen der Jugendhilfe sind soziale Dienstleistungen, die von den Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) in Anspruch genommen werden können. Sie umfassen allgemeine Förderangebote für junge Menschen und Familien ebenso wie individuelle Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und ihrer Eltern. Zu dem Leistungsangebot, für das wir als Fachdienst Jugend zuständig sind, gehören u. a.
- Förderung von Jugendarbeit (§§ 11 und 12 SGB VIII),
- Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII),
- der erzieherische Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII),
- die allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),
- Beratungs- und Unterstützungsangebote für Mütter und Väter in besonderen Lebenssituationen (§§ 17 und 18 SGB VIII),
- Hilfen zur Erziehung wie Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe, Vollzeitpflege, Heimerziehung u. a. (§ 27 ff SGB VIII).
Zu unseren weiteren Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe gehören Aufgaben, die der Ausübung des staatlichen Wächteramtes entsprechend Artikel 6 Absatz 6 des Grundgesetzes dienen und Eingriffs- und Kontrollbefugnisse umfassen. Dazu gehören u. a. folgende Aufgaben:
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (Inobhutnahme) (§§ 42 und 42a SGB VIII)
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 – 48a SGB VIII)
- Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren (§§ 50 – 52 SGB VIII)
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft (§§ 52a – 58 SGB VIII)
Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen Vormund. Steht kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung, wird der Fachdienst vom Familiengericht zum Amtsvormund bestimmt und kümmert sich um die Interessen des Kindes.
Außerdem bieten wir einer unverheirateten Mutter Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an. Wenn die Mutter dies möchte, übernimmt der Fachdienst in Absprache die Prozessführung in streitigen Fällen oder sucht eine gütliche Einigung.
Eine weitere Aufgabe, die durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fachdienst wahrgenommen wird, ist die Adoptionsvermittlung.
Damit die Angebote der Jugendhilfe auch den Bedürfnissen der Kinder, Jugendlichen und Familien entsprechen, entwickelt die Jugendhilfeplanung ein aufeinander abgestimmtes System von Jugendhilfeleistungen.