Das Stadtwappen zeigt in Blau einen heraldisch rechts schreitenden vollgerüsteten goldenen Reiter Heinrich den Löwen, der in der Rechten eine Lanze mit daran befestigter dreizipfliger Fahne und am linken Arm einen Schild trägt. Auf dem Schild befindet sich ein goldener zum Sprung ansetzender Löwe.
Die Stadt Schwerin ist nach § 10 der Kommunalverfassung vom 25. Mai 1990 berechtigt, das Stadtwappen zu führen. Dieses Recht ist geschützt und soll gewahrt bleiben.
Bürgern, Vereinigungen und gewerblichen Unternehmern kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden, das Stadtwappen zu verwenden, wenn
- das Ansehen der Stadt Schwerin durch den vorgesehenen Gebrauch des Stadtwappens nicht gefährdet oder geschädigt wird,
- jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird,
- jede missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist,
- das Stadtwappen heraldisch richtig und künstlerisch einwandfrei wiedergegeben wird.
Der Antrag auf Genehmigung für eine private Verwendung des Stadtwappens ist beim Fachdienst Hauptverwaltung, Fachgruppe Zentrale Dienste, einzureichen. Dem formlosen Antrag ist ein Entwurf beizufügen, aus dem zu erkennen sein muss, wozu und in welcher Form das Stadtwappen verwendet werden soll. Über den Antrag entscheidet der Fachdienst Hauptverwaltung. Gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Schwerin beträgt die Gebühr zur Genehmigung 30,00 Euro.
Zur vorübergehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern usw. bei besonderen Anlässen darf das Stadtwappen in heraldisch richtiger und künstlerisch einwandfreier Form ohne Genehmigung der Stadt verwendet werden. Die Verwendung des Wappens in Druckerzeugnissen bedarf generell der Genehmigung.