Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnlichen Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden. Campingplätze und Wohnmobilplätze sind Beherbergungsbetriebe, sofern besondere Sanitärräume eigens für diese Übernachtungsgäste angeboten werden.
Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin.
Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).
Ausnahmen
Steuerbefreit sind:
- Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren, einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
- Gruppenreisen von Kindern und Jugendlichen allgemeinbildender Schulen und beruflichen Schulen (gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes Mecklenburg-Vorpommern), einschließlich der sie begleitenden Gruppenleiter.
- Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospizen, Frauenhäusern und in vergleichbaren Einrichtungen.
- Zusammenhängende Übernachtungen eines Gastes in einem Beherbergungsbetrieb, die eine Gesamtdauer von drei Monaten übersteigen, unterliegen nicht der Besteuerung.