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Grundsteuer

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Veröffentlichung aufkommensneutraler Hebesätze zur Grundsteuer A und B mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025

 © Leigh Prather/Adobe Stock

Nach dem Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze (GemGrStZustÜHebG M-V) vom 18. Dezember 1995 müssen Gemeinden den aufkommensneutralen Hebesatz und die Abweichung des von der Gemeinde bei der Hauptveranlagung 2025 bestimmten Hebesatzes von dem aufkommens-neutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise veröffentlichen.

Die Landeshauptstadt Schwerin veröffentlicht deshalb die folgenden aufkommensneutralen Hebesätze:

Grundsteuer A:
Der aufkommensneutrale Hebesatz ab 01. Januar 2025 für die Grundsteuer A beträgt in Schwerin 400 Prozent. Der von der Stadtvertretung beschlossene Hebesatz beträgt 400 %. Eine Abweichung des beschlossenen Hebesatzes zu dem aufkommensneutralen Hebesatz liegt nicht vor.

Grundsteuer B:
Der aufkommensneutrale Hebesatz ab 01. Januar 2025 für die Grundsteuer B beträgt in Schwerin 646 Prozent. Der von der Stadtvertretung beschlossene Hebesatz beträgt 595 %. Der beschlossene Hebesatz erreicht den aufkommensneutralen Hebesatz damit nicht. Die negative Abweichung beträgt 51 Prozentpunkte.

Schwerin, den 05. Februar 2025

Hinweis: Die aufkommensneutralen Hebesätze zur Grundsteuer A und B mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wurden auch unter Bekanntmachungen am 18. Februar 2025 veröffentlicht.

Allgemeine Informationen

Grundbesitz sind

  •  land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
  •  Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde setzt durch Satzung den Hebesatz fest und erlässt den Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz.

Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.

Fristen

Fälligkeit der Grundsteuer: Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Herr Uwe Heinisch
Teamleiter
Raum: 4096

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Frau Dagmar Becker-Schröder
Sachbearbeiterin
Raum: 4093

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Herr Thomas Marschollek
Sachbearbeiter
Raum: 4093

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

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