Die Landeshauptstadt hat gemäß § 60 Abs. 1 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der

Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt zu vermitteln.

Der Jahresabschluss ist entsprechend der Bestimmungen gemäß § 60 Abs. 2 KV M-V gegliedert.

 Er besteht aus:

  • der Bilanz
  • dem Anhang
  • der Ergebnisrechnung
  • der Finanzrechnung
  • der Übersicht über die Teilrechnungen.