Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt zu vermitteln.
Der Jahresabschluss ist entsprechend der Bestimmungen gemäß § 60 Abs. 2 KV M-V gegliedert.
Er besteht aus:
- der Bilanz
- dem Anhang
- der Ergebnisrechnung
- der Finanzrechnung
- der Übersicht über die Teilrechnungen.