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Zweitwohnungssteuer bezahlen
Volltext
Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.
Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.
- Eine Zweitwohnungssteuer wird durch die Landeshauptstadt Schwerin derzeit nicht erhoben!
Handlungsgrundlage(n)
§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt bzw. Gemeinde
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.
Fristen
siehe Verfahrensablauf
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.03.2015
Zuständige Stelle
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe BürgerBüro
Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Fachgruppe Bürgerbüro
Tel.: | +49 385 545-1111 |
Fax: | +49 385 545-1739 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | E.096 |
Zuständig für :
- Änderung der Hauptwohnung melden
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Amtliche Meldebestätigung ausstellen
- Anmeldung in einer anderen Gemeinde
- Auskunftssperre im Melderegister beantragen
- Beglaubigung ausländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung in Deutschland
- Bewohnerparkausweis beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Änderung der Personen-, Adress- oder Kfz-Daten beantragen
- Bewohnerparkausweis: Neuausstellung wegen Verlust beantragen
- Bewohnerparkausweis: Verlängerung beantragen
- Einfache Meldebescheinigung beantragen
- Erweiterte Meldebescheinigung beantragen
- Fischereischein auf Lebenszeit beantragen (neu, Ersatz, Umtausch)
- Führungszeugnis beantragen
- Fundsache Status abfragen
- Hauptwohnung abmelden
- Liegenschaftskataster: Einsicht nehmen
- Melderegisterauskunft beantragen
- Nebenwohnung abmelden
- Parken:Ausnahmegenehmigung für Menschen mit Schwerbehinderung o. vorübergehender erheblicher Gehbehinderung oder Mobilitätsbeeinträchtigung beantragen
- Sozialpass beantragen
- Ummeldung innerhalb der Gemeinde
- Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
- Wohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden
- Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung anmelden
- Wohnung anmelden
- Zweitwohnungssteuer bezahlen