Online beantragen
Zugangsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens beantragen
Volltext
Wenn Sie auf einem Flughafen in einem Sicherheitsbereich arbeiten, benötigen Sie eine Zugangsberechtigung. Als Nachweis hierfür erhalten Sie in der Regel einen Flughafenausweis. Der Ausweis erlaubt Ihnen, dass Sie sich unbegleitet bewegen können in den für Sie relevanten Arbeitsbereichen auf dem Flughafen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erfolgreich bestehen sowie eine Luftsicherheitsschulung absolviert haben. Eine Zugangsberechtigung und eine Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragen Sie üblicherweise über den Flughafenbetreiber bei der Luftsicherheitsbehörde. Dort fällt auch die Entscheidung, dass Sie eine Zugangsberechtigung erhalten.
Die Regelung betrifft Personen, die regelmäßig den Sicherheitsbereich eines Flughafens betreten müssen also z.B. mit:
- Sicherheitskontrollen,
- der Abfertigung,
- dem Transport,
- der Kontrolle von Luftfracht
betraut sind.
Zum Sicherheitsbereich zählen:
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrollierte Fluggäste kurz vor ihrem Abflug aufhalten können,
- Teile eines Flughafens, in denen sich kontrolliertes aufgegebenes Gepäck befindet oder durchtransportiert wird, und
- Bereiche eines Flughafens, in denen Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge stehen - zum Ein- und Aussteigen sowie zum Be- und Entladen.
Die Regelung betrifft somit auch:
- Pilotinnen und Piloten,
- Flugschülerinnen und Flugschüler,
- Mitglieder von flughafenansässigen Vereinen,
- Schülerpraktikanten und -praktikantinnen,
- Warenlieferanten und vergleichbare Versorger,
- Händler und Gewerbetreibende sowie
- Beschäftigte von Reinigungsunternehmen.
Eine Zugangsberechtigung gilt maximal 5 Jahre lang. Danach kann sie bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen verlängert werden. In begründeten Fällen kann Ihnen die Zugangsberechtigung (der Ausweis) auch entzogen werden, besonders wenn Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes entstehen.
Sie dürfen Ihren Ausweis keiner anderen Person überlassen. Sollten Sie Ihren Ausweis verlieren, müssen Sie dies bei der Ausgabestelle des Flughafens unverzüglich melden.
Sie benötigen keine Zugangsberechtigung auf einem Flughafen, wenn Sie außerhalb der Sicherheitsbereiche arbeiten, zum Beispiel in der allgemein zugänglichen Eingangshalle.
Ansprechpartner sind die Luftsicherheitsbehörden der jeweiligen Länder. Auch bei der Ausweisstelle Ihres Flughafens erhalten Sie Informationen zu der Antragstellung.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Allgemein:
- beidseitige Kopie des Personalausweises oder
- Kopie des Reisepasses
Beachten Sie hierzu auch die jeweiligen Informationsblätter Ihrer Luftsicherheitsbehörde oder fragen Sie dort nach.
Speziell:
- Soweit bereits vorhanden: Kopie des Bescheids der vorherigen Zuverlässigkeitsüberprüfung oder einer gleichwertigen Überprüfung.
Voraussetzungen
- eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz
- diverse Schulungen
Verfahrensablauf
Damit Sie eine Zugangsberechtigung erhalten können, ist eine positive Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz notwendig:
- In der Regel beantragen Sie zusammen mit der Zugangsberechtigung Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung. Es sei denn, Sie haben bereits eine gleichwertige Überprüfung durchlaufen.
- Falls Ihnen die Unterlagen nicht bereits ausgehändigt wurden, wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, die Ausweisstelle am Flughafen oder laden Sie das Formular aus dem Internet herunter (Antrag für einen Flughafenausweis, Antrag für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung). Sie finden die Formulare auf den Internetseiten der Flughäfen.
- In den meisten Fällen sind beide Anträge in einem Formular verknüpft.
- Füllen Sie die Formularseiten aus und holen Sie die Bestätigung Ihres Arbeitgebers ein. Sie können den Antrag daraufhin selbst beim Flughafenbetreiber einreichen oder ihn von Ihrem Arbeitgeber einreichen lassen.
- Der Flughafenbetreiber prüft, ob Ihr Antrag betrieblich notwendig ist.
- Der Flughafenbetreiber leitet den Antrag für die Zugangsberechtigung und ggf. Zuverlässigkeitsüberprüfung an die Luftsicherheitsbehörde weiter.
- Die Luftsicherheitsbehörde informiert Sie mit einem Bescheid über das Ergebnis. Ihr Arbeitgeber und der Flughafenbetreiber werden ebenfalls über das Ergebnis informiert, erhalten jedoch keine detaillierte Begründung.
- Ist das Ergebnis positiv und sieht der Flughafenbetreiber ebenfalls keine Hinderungsgründe, stellt er Ihnen einen Flughafenausweis, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, aus.
- Bei Abholung des Flughafenausweises beim Flughafenbetreiber ist das persönliche Erscheinen notwendig.
- Beachten Sie, dass der Flughafenausweis zeitlich befristet und nur für bestimmte Bereiche im Sicherheitsbereich des Flughafens gilt.
- Achten Sie darauf, dass Ihnen der Flughafenbetreiber Ihre Zugangsberechtigung später auch wieder entziehen kann, sofern dafür Gründe auftreten, die zum Beispiel Ihre Zuverlässigkeitsüberprüfung betreffen.
- Ist das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ, können Sie keine Zugangsberechtigung erhalten und damit auch keinen Flughafenausweis. Sie können allerdings in Widerspruch gehen.
Bearbeitungsdauer
3 Tage bis 12 Wochen – je nach Einzelfall und im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung je nach Erkenntnisstand zu den einzelnen Personen
Fristen
- Antrag auf Ausstellung einer Zugangsberechtigung (Flughafenausweis) mindestens einen Monat vor Arbeitsantritt im Zusammenhang mit einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, teilweise ist aber auch je nach Flughafen eine längere oder kürzere Frist möglich
- Gültigkeitsdauer: maximal 5 Jahre, richtet sich auch nach dem Beschäftigungszeitraum
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Widerspruch, ggf. je nach Bundesland sofort Klage vor dem Verwaltungsgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Fachlich freigegeben am
02.11.2021
Zuständige Stelle
Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder
Ansprechpunkt
Flughafenbetreiber und Luftsicherheitsbehörden der Länder