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Wechsel in eine andere Schulform Erlaubnis
Volltext
Innerhalb der weiterführenden Schulen können Schüler (ab) der Jahrgangsstufen 7 bis 9 in einen anderen Bildungsgang bzw. eine andere Schulart übergehen. Ein Wechsel in die nächst höhere Jahrgangsstufe des gymnasialen Bildungsganges ist möglich, wenn das Jahreszeugnis in den Fächern Deutsch, Mathematik und in beiden Fremdsprachen einen besseren Notendurchschnitt als 2,5 aufweist und die Klassenkonferenz zustimmt.
Wird bei einem Kind sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, entscheiden die Erziehungsberechtigten darüber, ob ihr Kind an eine Förderschule wechselt oder an der Grundschule bzw. weiterführenden Schulen verbleibt. Widersprechen muss die Schulbehörde, wenn die personellen oder sächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn aufgrund der allgemeinen pädagogischen Bedingungen keine angemessene Förderung erfolgen kann.
Schülerinnen und Schüler des nichtgymnasialen Bildungsganges, die mindestens das Gesamtprädikat „befriedigend“ in der Prüfung zum Erwerb der Mittleren Reife erhalten haben, sind berechtigt, in die dreijährige gymnasiale Oberstufe überzugehen.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 34 und 66 Schulgesetz Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V)
- Verordnung über die Versetzung, Kurseinstufung und den Wechsel des Bildungsganges sowie über die Berufsreife an den allgemein bildenden Schulen
- Verordnung über die Durchführung von Prüfungen zum Erwerb der Mittleren Reife
Verfahrensablauf
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der allgemein bildenden Schule wird durch die zuständige Schulbehörde der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt. Grundlage der Entscheidung ist ein sonderpädagogisches Gutachten. Die Erziehungsberechtigten werden hierbei umfassend beraten.
Ein Wechsel an eine Förderschule erfolgt auf Wunsch der Erziehungsberechtigten. Die Beschulung im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule kann dann erfolgen, wenn die räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendigen sonderpädagogischen Maßnahmen vorhanden sind. Eine Entscheidung über die personellen Voraussetzungen trifft die zuständige Schulbehörde. Der Schulträger ist für die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen verantwortlich.
Der Übergang in einen anderen Bildungsgang ab Jahrgangsstufe 7 erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende und die abgebende Schule arbeiten beim Übergang zusammen. Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist. Damit verbunden ist eine Beratung der Erziehungsberechtigten. Die aufnehmende Schule erleichtert den Übergang durch geeignete Fördermaßnahmen.
Der Einzelfall ist darüber hinaus gemäß den Regelungen der jeweils geltenden o. g. Versetzungsverordnung zu prüfen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.07.2015
Zuständige Stelle
- abgebende Schule,
- aufnehmende Schule,
- zuständige Schulbehörde (personelle Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht),
- Schulträger (räumliche und sächliche Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht)
- Schulträger: Fachdienst Bildung und Sport der Landeshauptstadt Schwerin
- zuständige Schulbehörde: Staatliches Schulamt Schwerin
Zum Bahnhof 14
19053 Schwerin
Postanschrift:
Staatliches Schulamt Schwerin
Postfach 110951
19009 Schwerin
Tel. +49 385 588 78104
Fax: +49 385 588 78195
E-Mail: ...@schulamt-sn.bm.mv-regierung.de