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Staatliche Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung: Wiederholung anmelden
Volltext
Wenn Sie die Prüfung bereits nach dem schriftlichen Teil nicht bestanden haben, oder gilt diese als nicht bestanden, können Sie die staatliche Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Bis dahin ist das Studium fortzusetzen. Das Landesjustizprüfungsamt trifft hierfür Festlegungen, welche Lehrveranstaltungen Sie zu besuchen und welche Leistungsnachweise Sie zu erbringen haben. Für den Fall des Nichtbestehens nach Ablegung der mündlichen Prüfung werden die Auflagen auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 5 bis 5d Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- § 16 Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
- §§ 25, 26 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO M-V)
Voraussetzungen
Sie müssen:
- ein ordnungsgemäßes rechtswissenschaftliches Studium mit einer Mindeststudienzeit von 2 Jahren absolviert haben
- in mindestens zwei der Prüfung vorausgehenden Semestern an der Universität Greifswald eingeschrieben gewesen sein
- an der praktischen Studienzeit von mindestens drei Monaten teilgenommen haben
- den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz erbringen
- erfolgreich an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht teilgenommen haben
- erfolgreich an einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach teilgenommen haben
- erfolgreich an einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen teilgenommen haben
- das Studium bis zur Wiederholung fortgesetzt haben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag sowohl schriftlich als auch elektronisch stellen.
Nachdem Sie den Antrag auf Zulassung gestellt haben, werden die Voraussetzungen im Landesjustizprüfungsamt geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, werden Sie nach Ablauf der jeweiligen Meldefrist zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder ist der Antrag unvollständig, werden Sie unverzüglich darüber informiert.
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang des Antrages wird dieser unverzüglich auf die Voraussetzungen und auf Vollständigkeit geprüft. Eingangsbestätigungen erfolgen grundsätzlich nicht. Nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist werden alle Prüflinge, die die Voraussetzungen erfüllen, zeitgleich zugelassen und zur schriftlichen Prüfung geladen.
Fristen
Der Zulassungsantrag für die staatliche Pflichtfachprüfung ist für den W-Termin bis spätestens 01. Juli und für den S-Termin bis spätestens 15. Januar des jeweiligen Jahres beim Landesjustizprüfungsamt einzureichen.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um gesetzliche Ausschlussfristen. Maßgebend für die Einhaltung der Antragsfrist ist der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen beim Landesjustizprüfungsamt.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Formlose Antragstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Es ist möglich, sich anderweitige Studienleistungen anerkennen zu lassen.
Rechtsbehelf
- Klage
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.04.2024
Zuständige Stelle
Landesjustizprüfungsamt
Ansprechpunkt
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern – Landesjustizprüfungsamt (LJPA)