Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Sportförderung: Zuschuss zur Förderung internationaler Sportkontakte beantragen

Volltext

Zuwendungen können für sportorientierte In- und Auslandsmaßnahmen mit Begegnungscharakter gewährt werden. Vorrangig unterstützt werden Austauschprogramme für junge Sportler und Maßnahmen innerhalb von Europa. Die Maßnahme darf nicht vorrangig touristisch motiviert sein, sondern soll neben der sportlichen Begegnung die Bereitschaft zur Pflege dauerhafter, partnerschaftlicher Sportbeziehungen durch mehrtägiges Zusammensein erkennen lassen.

Nicht förderungsfähig nach dieser Verwaltungsvorschrift sind unter anderem

  • Maßnahmen des Hochleistungssports, Begegnungen im Rahmen von Welt- und Europameisterschaften und von Europapokalwettbewerben,
  • Vorhaben in Disziplinen, die nicht dem Deutschen Olympischen Sportbund angegliedert sind oder die nicht allgemein als Sportart anerkannt sind,
  • von Reisebüros und sonstigen gewerblichen Veranstaltern und Vermittlern initiierte oder organisierte Maßnahmen oder Pauschalreisen, die den Transport und den Aufenthalt umfassen, ausgenommen internationale Turniere und Sportveranstaltungen für Kinder und Jugendliche,
  • Maßnahmen des professionellen Sports.
     

Zuwendungen können erhalten:

  • Landesfachverbände, Stadt- und Kreissportbünde sowie Sportvereine, die gemäß aktueller Satzung ordentliche Mitglieder des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V. sind;
  • nicht dem Landessportbund angehörige Vereine und Verbände, wenn sie
    • Rechtsfähigkeit besitzen,
    • satzungsgemäß Sport treiben,
    • ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen und
    • ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
       

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Wege der Anteilfinanzierung bei Sportbegegnungen im Ausland (Entsendung) und im Wege der Festbetragsfinanzierung bei Inlandsmaßnahmen (Aufnahme) in Höhe der jeweiligen Teilnehmertagespauschalen.

Bei Sportbegegnungen bis zu 20 Tagen im Ausland gewährt das Land Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer nicht älter als 27 Jahre sind, und deren Betreuern (zum Beispiel Trainer, Übungsleiter, ehrenamtliches Vorstandsmitglied) eine Zuwendung bis zu 70 Prozent der Fahrtkosten. Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer älter als 27 Jahre sind, und deren Betreuern wird eine Zuwendung bis zu 50 Prozent der Fahrtkosten gewährt.

Als Richtgröße für das Verhältnis Betreuer/Gruppe gilt unabhängig vom Alter ein Wert von 1:10. Förderfähig sind jeweils die Fahrtkosten für das kostengünstigste Beförderungsmittel zum Veranstaltungsort und zurück.

Für Strecken, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, kann als Auslagenersatz eine Pauschale von bis zu 0,25 Euro für den Fahrer sowie 0,02 Euro je Kilometer für jeden Mitfahrer als förderfähig anerkannt werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Fallen für Mannschaften oder Sportgruppen, deren Teilnehmer sowohl älter als auch jünger als 27 Jahre alt sind, Ausgaben für ein gemeinsam benutztes Beförderungsmittel (zum Beispiel Bus) an, so werden diese anteilig in Abhängigkeit vom Alter der Teilnehmer bezuschusst.

Bei Inlandsbegegnungen bis zu 20 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern gewährt das Land eine Aufenthaltspauschale für Übernachtungs- und Verpflegungskosten der ausländischen Gäste. Die Zuwendung kann bis zu 10 Euro pro Tag und Gast oder bei Gästen aus Osteuropa bis zu 15 Euro pro Tag und Gast betragen. An- und Abreisetag werden jeweils zu einem Aufenthaltstag zusammengefasst.

Die Höhe der Landeszuwendung ist sowohl bei Sportbegegnungen im Ausland als auch bei Inlandsbegegnungen auf 7 700 Euro begrenzt. Fördermittel werden in beiden Förderbereichen nur gewährt, wenn die Zuwendung 500 Euro übersteigt.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der formlose Informationsantrag muss folgende Angaben/Unterlagen enthalten:

  • ausführliche Beschreibung der geplanten Maßnahme,
  • vorgesehenes Finanzierungsmodell auf der Basis einer Kostenschätzung,
  • zu erwartender Teilnehmerkreis,
  • geplanter Realisierungszeitraum.
     

Ergänzend zu den geforderten Angaben sind einzureichen:

  • bei Einladungen ins Inland:
    • das Votum des Stadt/Kreissportbundes oder des jeweiligen Landesfachverbandes,
    • die Zusage der Gäste (in Übersetzung)
      und
  • bei Fahrten ins Ausland:
    • mindestens zwei Kostenvoranschläge/Angebote über die Fahrtkosten,
    • das Votum des Stadt/Kreissportbundes oder des jeweiligen Landesfachverbandes,
    • das Einladungsschreiben des Gastgebers (in Übersetzung) und die Erklärung des Trägers, dass die Aufenthaltskosten für die Teilnehmer gesichert sind.
       

Nicht dem Landessportbund angehörige Vereine und Verbände müssen mit der Antragsstellung eine Kopie ihrer Satzung oder ihres Statutes und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorlegen.

Voraussetzungen

Die Träger oder Teilnehmer haben grundsätzlich eine Eigenbeteiligung von insgesamt mindestens 40 Prozent an den Gesamtausgaben einer Maßnahme zu erbringen. Die Beteiligung Dritter an den Ausgaben des Zuwendungsempfängers kann als zu erbringender Eigenanteil des Maßnahmeträgers gewertet werden.

Eine Parallelförderung einer Maßnahme aus Mitteln anderer öffentlicher Träger (zum Beispiel Programme der Europäischen Union zur Förderung des Sports oder die Förderung von Sportbeziehungen im Rahmen der Auswärtigen Kulturpolitik durch das Bundesverwaltungsamt) ist im Verhältnis zur Förderung des Landes dann unschädlich, wenn eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 Prozent gewährleistet ist und eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Der Maßnahmeträger reicht den formlosen Informationsantrag bei dem für Sport zuständigen Ministerium ein.

Nach Prüfung der Förderwürdigkeit und Finanzierbarkeit führt das für Sport zuständige Ministerium mit der antragstellenden Person bei Bedarf Planungsabsprachen durch.

Die vorgeprüften Anträge werden an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern als Bewilligungsbehörde zur weiteren Bearbeitung übergeben. Die antragstellende Person wird von der Bewilligungsbehörde schriftlich informiert, ob eine Förderung der Maßnahme in Aussicht gestellt oder abgelehnt wird und erhält von dort gegebenenfalls die entsprechenden Antragsunterlagen. Der vollständige Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist anhand der Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Formulare

  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über die Vergabe einer Zuwendung entscheidet das für Sport zuständige Ministerium nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

29.07.2024

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Ansprechpunkt

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (des Vorjahres durch den Maßnahmeträger als formloser Informationsantrag. In begründeten Einzelfällen können Informationsanträge auch zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden, jedoch maximal bis zum 31. Oktober des Bewilligungsjahres.) :

Laufzeit der Förderung: