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Restabfälle: Abholung anmelden
Volltext
Die Entsorgung von Restabfällen aus privaten Haushalten und von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Für die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Schwerin umfasst:
- Die braune Biotonne
- Die blaue Altpapiertonne
- Den gelben Sack
- Die Graue Restmülltonne
Für die graue Restmülltonne gelten die folgenden Hinweise:
- Die grauen Restmülltonnen sind für den Rest an Abfall da, der nicht mehr verwertet werden kann.
- Als Restmüll wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die durch Verunreinigung oder durch Vermischung keiner spezifischen Abfallfraktion (PPK, Metall, Glas, Biomüll, Grüner Punkt, Holz, Elektroschrott, Gefahrstoffe etc.) zugeordnet werden kann. Daher gibt es nur sehr wenige Dinge die originär zum Restmüll gehören (z. B. Zigarettenkippen, gekochte Essensreste, Babywindeln, Hygieneartikel, verschmutzte Tücher, Lappen und Filter, Staub, Asche).
- Die in die Restabfalltonne gehörenden Restabfälle entnehmen Sie dem Überblick.
- Abfallbehälter werden in der Regel wöchentlich an Werktagen in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr entleert.
- Für bestimmte Stadtgebiete kann die Stadt eine zweiwöchentliche oder eine vierwöchentliche Entleerung festlegen, wenn dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen geboten ist.
- Eine häufigere Entleerung als einmal wöchentlich kann mit der Stadt vereinbart werden, wenn dies mit abfallwirtschaftlichen Belangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abfuhraufwandes, vereinbar ist.
- Die Tage der Entleerung bestimmt die Stadt. Bis auf die Hausnummer genau, können Sie den Tag der Entleerung ihrer Abfallbehälter dem Entsorgungskalender entnehmen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 9 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Abfallwirtschaftsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfWG M-V)
Voraussetzungen
Restabfälle sind zum Beispiel:
- Alle Stoffe, die nicht verwertbar und keine gefährlichen Abfälle sind.
- Abfälle, die wegen ihrer Verunreinigung keiner getrennt zu sammelnden Abfallart wie zum Beispiel Altpapier zugeordnet werden kann.
Bestellungen für Restmüllbehältervolumen können durch den Eigentümer oder einer von ihm Bevollmächtigen juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Informationen zu den Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.
Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt Schwerin erhoben.
Verfahrensablauf
Die Entsorgung von Restabfällen ist in den einzelnen Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geregelt. Dazu gehören auch Informationen über:
- vorhandene Hol- und Bringsysteme für Restabfälle,
- die Abfallgebühren,
- den Abfallkalender (Abfuhrintervalle) und
- die Abfallbehälter (vorgeschriebene Größe der Abfallbehälter, Bestellmöglichkeit).
- In der Regel werden die Restabfallbehälter wöchentlich entleert. Behälter mit einem zweiwöchentlichen Abfuhrrhythmus sind mit mit einem gelben Aufkleber gekennzeichnet. Behälter mit einem blauen Aufkleber werden alle vier Wochen entleert. Die Abfuhrtermine können Sie dem städtischen Entsorgungskalender entnehmen.
- Zur Erfassung von Restabfall werden Gefäße (grauer Deckel) mit einem Fassungsvermögen von 40l, 80l, 120l, 240l oder 1.100l zur Verfügung gestellt.
- Fällt in Ihrem Haushalt einmal mehr Restmüll an, können Sie gebührenpflichtige SAS-Abfallsäcke (2,73 €/Stück) auf dem Wertstoffhof in der Ludwigsluster Chaussee 72 erwerben und diese am Entsorgungstag gemeinsam mit den Abfallbehältern abholen lassen. Am Tag der Entleerung sind die Abfallbehälter
sowie SAS-Abfallsäcke bis spätestens 07.00 Uhr bereitzustellen. Nach erfolgter Entleerung können Sie die Tonnen wieder an ihren Platz zurückstellen. - Die Antragstellung auf An- Ab- oder Ummeldungen von Restabfallbehältervolumen kann formlos, auf elektronischem Weg oder per Formular vorgenommen werden. Das Formular findet sich auf der Internetseite des SDS unter www.sds-schwerin.de
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.03.2024
Zuständige Stelle
- öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
In Mecklenburg-Vorpommern sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Landkreise und kreisfreien Städte.
Fristen
- Der Grundstückseigentümer hat der Stadt - Abfallbehörde - den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen und das erforderliche Behältervolumen zu beantragen.
- Reichen die vorhandenen Abfallbehälter nicht mehr aus, so hat der Anschlusspflichtige dies der Stadt - Abfallbehörde - unter Angabe der anfallenden Abfallmengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und das erforderliche Behältervolumen zu beantragen.
- Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt - Abfallbehörde - unverzüglich zu benachrichtigen.
- Anträge zur Verringerung des Umfanges der Abfallentsorgung müssen bis zum 30. des ersten Monats eines Quartals schriftlich bei der Stadt eingehen, damit sie vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können.
Weiterführende Informationen
- Darüber hinaus informiert auch das für die Restabfallentsorgung zuständige Unternehmen (die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft mbH) auf ihrer Internetseite unter www.sas-schwerin.de.
- Zusätzliche Informationen finden Sie im Ratgeber für ein Sauberes Schwerin