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Prostitutionstätigkeit: Verlängerung anmelden
Volltext
Ist die in der Prostitution tätige Person bei der Erstanmeldung unter 21 Jahre alt, muss die Anmeldebescheinigung nach einem Jahr verlängert werden. Ist die in der Prostitution tätige Person bei der Erstanmeldung über 21 Jahre alt, muss die Anmeldebescheinigung nach zwei Jahren verlängert werden. Es gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die Regelungen zur Anmeldung. Die Anmeldung muss in Präsenz erfolgen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
- LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung (LAGuS-AÜLVO M-V)
- Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbild (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- falls keine deutsche Staatsangehörigkeit und keine Freizügigkeitsberechtigung besteht – ein Nachweis über die Erlaubnis in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland, hilfsweise den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland
- sollte die Verlängerung der Anmeldung nicht mit der Wiederholung der gesundheitlichen Beratung zusammen erfolgen - Bescheinigung über eine aktuelle gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate)
- bei unter 21-jährigen: Bescheinigung über die alle 6 Monate erfolgte gesundheitliche Beratung
- bei über 21-jährigen: Bescheinigung über die einmal jährlich erfolgte gesundheitliche Beratung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Die Verlängerung der Anmeldung erfolgt in zwei Schritten.
- Im ersten Schritt findet eine Wiederholung der gesundheitlichen Beratung in einem vertraulichen Gespräch statt. Sie ist Voraussetzung für die Verlängerung der Anmeldung.
- Im zweiten Schritt erfolgt in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch die behördliche Verlängerung der Anmeldebescheinigung.
- Die Anmeldebehörde stellt eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung in der Regel direkt im Anschluss an das Informations- und Beratungsgespräch, spätestens aber nach fünf Werktagen aus, sofern alle erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht wurden und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.
Auf Wunsch kann die gesundheitliche Beratung sowie die Verlängerung der Anmeldung im Rahmen eines einzigen Termins umgesetzt werden. Die Beratung kann auf Deutsch und Englisch erfolgen. Für weitere Sprachen werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
- Information des Landesamtes für Gesundheit und Soziales zum Prostituiertenschutzgesetz
- Informationen des zuständigen Bundesministeriums zum Prostituiertenschutzgesetz
- Ausführliche Informationen des zuständigen Bundesministeriums über das Verfahren zur Anmeldung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.01.2024
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Fachbereich Anmeldung und Beratung für Sexarbeiter*innen (Pro*SABI)
Friedrich-Engels-Platz 5-8
18055 Rostock