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Pflanzenschutzmittel: Sachkundenachweis für die Anwendung und Anwendungsberatung beantragen
Volltext
Die zuständige Behörde überprüft, ob Sie die Voraussetzungen zur Erlangung der Sachkunde im Pflanzenschutz erfüllen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, hängt von der Tätigkeit ab, die Sie wahrnehmen wollen (z.B. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln). Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erhält der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin einen Bescheid zur Bewilligung der Pflanzenschutz-Sachkunde. Nach Zahlung der Bearbeitungsgebühr erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister.
Handlungsgrundlage(n)
- § 9 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
- Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
- §§ 9, 10, 22 und 74 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
- Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung (LEKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
- Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung (Sachkunde im Pflanzenschutz für die Anwendung/Beratung) oder
- Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium und einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren
- gegebenenfalls aktuelle Fortbildungsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre), Zeugnisse, die vor dem 14. Februar 2012 ausgestellt wurden, werden gem. § 1 Abs. 5 i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 PflSchG nicht anerkannt
- Bescheinigungen eines anderen EU-Mitgliedstaates mit beglaubigter Übersetzung
- gegebenenfalls formlose Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers, wenn dieser die Kosten für die Ausstellung übernimmt
Voraussetzungen
Die Sachkunde weisen Sie nach:
- mit einem Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss nach dem 14. Februar 2012 (z.B. Landwirt/Landwirtin, Forstwirt/Forstwirtin, Gärtner/Gärtnerin) oder
- einem vom Pflanzenschutzdienst ausgestellten Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung für die Anwendung/Beratung oder
- mit einem Zeugnis über ein abgeschlossenes Studium nach dem 14. Februar 2012, in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte, aus der hervorgeht, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Bestandteil der Ausbildung waren oder
- mit einer gültigen, beglaubigt übersetzten, Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates (der Antragsteller aus anderen Staaten muss über die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen)
Sofern zwischen der Ausstellung des Zeugnisses und der Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis eingereicht werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
27,00 EUR
Verfahrensablauf
Die Ausstellung eines Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die Beratung über den Pflanzenschutz ist online über www.pflanzenschutz-skn.de zu beantragen. Auch die für die Antragstellung notwendigen Dokumente müssen im System hochgeladen werden. Sollte dies nicht möglich sein, senden Sie eine Kopie an antrag.sachkunde@lallf.mvnet.de.
Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den Antrag unterschrieben mit der Post an die Behörde zu senden.
Die Behörde überprüft die Angaben und Antragsunterlagen. Sind alle Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen für die Sachkunde erfüllt, erfolgt die Bearbeitung. Diese kann 4 bis 6 Wochen dauern. Dem Antragsteller gehen ein Bewilligungs- und Gebührenbescheid zu, nach Eingang der Zahlung erfolgen Druck und Versand des Sachkundenachweises durch einen externen Dienstleister. Der Druck erfolgt einmal im Monat.
Bearbeitungsdauer
4 - 8 Wochen
Fristen
Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als drei Jahre liegen, muss zusätzlich ein aktueller Fortbildungsnachweis (nicht älter als drei Jahre) eingereicht werden.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Der Druck des Sachkundenachweises (Chipkarte) erfolgt nach Eingang der Bearbeitungsgebühr durch einen externen Dienstleister (1 x im Monat).
Rechtsbehelf
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
13.10.2023
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V
Ansprechpunkt
LALLF, Dezernat 420