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Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen
Volltext
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Fristen
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr(e)
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
;Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
23.09.2020;20.03.2024
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte in Mecklenburg-Vorpommern