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Nivellementspunkte - Feststellung
Volltext
Höhenfestpunkte dienen zum Höhenanschluss objektbezogener Vermessungen (z. B. Hoch- und Tiefbau, Beobachtung von Bodensenkungen, Küstenschutz). Im gesamten Landesgebiet Mecklenburg-Vorpommerns stehen Höhenfestpunkte in einem einheitlichen Höhenbezugssystem nahezu flächendeckend zur Verfügung.
Die Gesamtheit der Höhenfestpunkte wird als Höhenfestpunktfeld bezeichnet. Das Höhenfestpunktfeld des geodätischen Raumbezugs in Mecklenburg-Vorpommern besteht heute aus den Nivellementsnetzen 1. bis 3. Ordnung.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666,671)
Voraussetzungen
Höhenfestpunkte werden durch Vermessungsmarken gekennzeichnet und sind gemäß § 26 Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) zu dulden.
Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nicht gefährdet werden, es sei denn, notwendige Maßnahmen rechtfertigen eine Gefährdung. Wer notwendige Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungs- und Grenzmarken gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der zuständigen Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Vermessungs- oder Grenzmarken unbefugt einbringt oder in ihrer Lage verändert oder entfernt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000 geahndet werden.
Verfahrensablauf
Sie sehen bereits vor Ausführung von Maßnahmen die vorhandenen Vermessungs- und Grenzmarken als gefährdet an oder Sie stellen Beschädigungen, Gefährdungen oder Veränderungen an Festpunkten fest, informieren Sie uns bitte mit folgenden Angaben:
- Punktart (Lage-/Höhenfestpunkt)
- Punktkennzeichen bzw. verbale Ortsbeschreibung
- Art der Veränderung oder Gefährdung (maximal 128 Zeichen)
- Datum
- Name und Anschrift/Telefon des Informierenden.
Schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff "Gefährdungsmeldung" oder "Veränderungsmeldung" an das Postfach AFIS@LAiV-MV.de.
Bearbeitungsdauer
- zu erfragen bei den zuständigen Stellen (Landesamt für innere Verwaltung)
Von der Meldung bis zur Wiederherstellung oder Verlagerung der Höhenfestpunkte vergehen in der Regel mehrere Wochen.
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Landesamt für innere Verwaltung, Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen
Fachlich freigegeben am
23.05.2019
Zuständige Stelle
Landesamt für innere Verwaltung
Amt für Geoinformation, Vermessung- und Katasterwesen
Lübecker Straße 289
19059 Schwerin
Telefon: +49 385 588-56861
E-Mail: raumbezug@laiv-mv.de oder AFIS@LAiV-MV.de