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Nichtzustellung des kommunalen Informationsblattes reklamieren

Fachlich freigegeben durch

Zentrale KIM-Kommunalredaktion M-V
 

Volltext

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Die Bürgerinnen und Bürger der Landeshauptstadt Schwerin haben die Möglichkeit, eine Reklamation einzureichen, wenn die Zustellung des Stadtanzeigers, sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form, nicht erfolgt ist. Diese Leistung stellt sicher, dass technische oder logistische Probleme bei der Zustellung schnell behoben werden und die Bürger weiterhin verlässlich über kommunale Themen informiert werden.

Elektronische Ausgabe: Sollte der Stadtanzeiger trotz eines bestehenden Abonnements nicht per E-Mail zugestellt worden sein, können Betroffene eine Reklamation über die Website der Stadt Schwerin oder per E-Mail einreichen.


Printausgabe: Falls der Stadtanzeiger an den üblichen Auslagestellen nicht verfügbar ist, können Bürger dies ebenfalls bei der Stadt melden, um eine Nachlieferung oder eine Information über alternative Ausgabestellen zu erhalten.

Handlungsgrundlage(n)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Die Reklamation bei Nichtzustellung erfolgt auf Grundlage der kommunalen Informationspflichten der Stadt Schwerin. Die Stadt hat die Verpflichtung, ihren Bürgerinnen und Bürgern verlässliche Informationsangebote zur Verfügung zu stellen.