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Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
Volltext
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Handlungsgrundlage(n)
- § 45 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
HINWEIS: Weitere Verwaltungsgebühren können anfallen.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.08.2021
Zuständige Stelle
die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.
Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.
Hinweise (Besonderheiten)
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Heinrich-Hertz-Ring 2
Adresse
19370 Parchim, Stadt
Putlitzer Straße 25
Postanschrift
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Postfach Postfach 16 02 20
Telefon:
115
(Behördenrufnummer)
Kontakt
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
- Kraftfahrzeug: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Kraftfahrzeug: E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Kraftfahrzeug: Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen
- Kraftfahrzeug: Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen
- Kraftfahrzeug: Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung oder Neuzulassung beantragen
- Kraftfahrzeug: Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Behördenrufnummer 115
Tel.: | 115 |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen
- Kraftfahrzeug: Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen
- Kraftfahrzeug: E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Kraftfahrzeug: Erlaubnis für den Betrieb von Einzelfahrzeugen beantragen
- Kraftfahrzeug: Erlaubnis für den Betrieb von Fahrzeugteilen beantragen
- Kraftfahrzeug: Ersatz der Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen nach Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung oder Neuzulassung beantragen
- Kraftfahrzeug: Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung bei Halterwechsel beantragen
- Kraftfahrzeug: Wiederzulassung ohne Halterwechsel (Ummeldung) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen
Öffnungszeiten
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr