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Kraftfahrzeug: Außerbetriebsetzung beantragen

Volltext

Wenn Sie Ihr Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung oder internetbasiert bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einem anderen Halter bzw. Fahrzeug zugeteilt werden. Sollten Sie die Kennzeichen für eine erneute Zulassung verwenden wollen, ist zu empfehlen, die Kennzeichen im Zuge der Außerbetriebsetzung reservieren zu lassen. Die Dauer der Reservierung zum Zweck der Wiederzulassung beträgt längstens zwölf Monate, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung. Über die Reservierung und deren Dauer erhalten Sie eine schriftliche oder elektronische Bestätigung.

Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung über die Abmeldung Ihres Fahrzeuges.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
  • die Halterdaten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
  • Kennzeichenschilder, für die Entwertung durch die Zulassungsbehörde
  • bei internetbasierter Außerbetriebsetzung und wenn das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2015 zugelassen worden ist: zusätzlich die Sicherheitscodes der Stempelplaketten sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I

Bei Verschrottung des Fahrzeugs der Klassen M1, N1 oder L5e sind zusätzlich vorzulegen:

  • Verwertungsnachweis oder
  • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist

Dies gilt für Fahrzeuge der Klassen M1, N1 oder L5e.

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Verfahrensablauf

Sie wollen die Abmeldung Ihres Fahrzeugs bei der örtlichen Zulassungsbehörde beantragen:

Sie als Halter oder als Verfügungsberechtigter begeben sich zur Zulassungsbehörde und nehmen die Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I des Fahrzeugs mit, dem ein Kennzeichen zugeteilt wurde. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen, entstempelt die Kennzeichenschilder und händigt die vorgelegten Unterlagen wieder aus. Nach Aushändigung dieser Unterlagen ist die Außerbetriebsetzung abgeschlossen.

Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die entstempelten Kennzeichenschilder können Sie anschließend zur Entsorgung abgeben oder zur Erinnerung mitnehmen. Das Kennzeichen selbst steht mit der Fahrzeugstilllegung wieder für eine Zuteilung oder Vergabe an einen anderen Halter bzw. Fahrzeug zur Verfügung. Sollten Sie die Kennzeichen für eine Fahrzeugzulassung verwenden wollen, ist zu empfehlen, die Kennzeichen im Zuge der Außerbetriebsetzung reservieren zu lassen.

Am Tag der Außerbetriebsetzung dürfen Sie mit dem bereits außer Betrieb gesetzten Fahrzeug nach Hause, zum Händler oder zum Schrottplatz fahren – auch wenn die Schilder entstempelt sind. Dies gilt nicht, wenn Ihre individuelle Versicherungspolice eine Klausel hat, die solche Fahrten untersagt.

Sie beauftragen eine Person, Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen:

Geben Sie der beauftragten Person eine Vollmacht mit allen relevanten Fahrzeugdaten, Ihren Namen und Unterschrift. Ihre Vertretung sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Kennzeichenschilder, gegebenenfalls das Anhängerverzeichnis und bei Bedarf den Verwertungsnachweis des mit einem Kennzeichen versehenen Fahrzeugs mit sich führen, dessen Außerbetriebsetzung beantragt werden soll. Es empfiehlt sich, der beauftragten Person Ihren Personalausweis mitzugeben.

Sie beantragen die Außerbetriebsetzung internetbasiert:

Für die internetbasierte Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, werden die Entstempelung der Kennzeichenschilder und der Eintrag der Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Zulassungsbehörde elektronisch über das Internet nachgewiesen.

Allerdings ist dieser Vorgang mit einigen Voraussetzungen verknüpft:

Das Fahrzeug muss nach dem 1. Januar 2015 zugelassen worden sein. Erst ab diesem Datum sind alle Stempelplaketten und alle Zulassungsbescheinigungen im Rahmen der Zulassung mit je einem Sicherheitscode versehen, der im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister gespeichert ist. Außerdem sind ein Personalausweis mit Online-Funktion und ein Ausweis-Lesegerät nötig, um Ihre Identität nachweisen zu können. Die anfallende Gebühr wird über ein elektronisches Bezahlsystem entrichtet. Die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I sind verdeckt angebracht und können nur sichtbar gemacht werden, indem dabei die untere Schicht der Stempelplakette freigelegt und auf der Zulassungsbescheinigung Teil I gleichzeitig die Markierung „außer Betrieb gesetzt“ sichtbar gemacht wird. Die freigelegte Stempelplakette auf den Kennzeichenschildern und die Markierung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zeigen zwar ab dem Moment der Freilegung eine Außerbetriebsetzung an, rechtlich ist aber – wie bisher auch – die Zulassungsbehörde dafür zuständig, das Fahrzeug durch Verwaltungsakt außer Betrieb zu setzen. Erst wenn Sie als Halter und/oder Verfügungsberechtigter der Zulassungsbehörde die Sicherheitscodes übermittelt haben, erlässt die Zulassungsbehörde den Verwaltungsakt der Außerbetriebsetzung und gibt diesen unter Angabe des Datums der abschließenden Bearbeitung, an dem die Außerbetriebsetzung wirksam wird, Ihnen bekannt. Haben Sie in Ihrem Antrag ein auf Ihren Namen eingerichtetes De-Mail-Konto benannt und haben Sie den elektronischen Kommunikationsweg eröffnet, sendet Ihnen die Zulassungsbehörden ihren Bescheid der Außerbetriebsetzung mittels De-Mail zu. Andernfalls oder wenn die elektronische Bekanntgabe scheitert, sendet die Zulassungsbehörde Ihnen Ihren schriftlichen Bescheid per Post zu.

Bei allen drei genannten Möglichkeiten der Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges gilt: Die Meldung an die Zollverwaltung und die Kfz-Versicherung erfolgt automatisch durch die Zulassungsbehörde.

Ist Ihr Fahrzeug in die Klasse M1, N1 oder L5e klassifiziert und wollen Sie das Fahrzeug im Rahmen der Außerbetriebsetzung verwerten, sind folgende Optionen möglich:

1.    Das Fahrzeug wird nicht als Abfall entsorgt.
2.    Das Fahrzeug wird verwertet.
3.    Das Fahrzeug wird zur Verwertung ins Ausland verbracht.

Bei der ersten Fallkonstellation geben Sie gegenüber der Zulassungsbehörde eine Erklärung ab, dass Sie Ihr Fahrzeug nicht als Abfall entsorgen.
Im Fall der zweiten Konstellation legen Sie der Zulassungsbehörde einen von einer anerkannten Stelle nach § 4 Absatz 1 der Altfahrzeug-Verordnung ausgefüllten Verwertungsnachweis vor, den Sie dann von der Stelle erhalten, wenn Sie Ihr Fahrzeug zur Verwertung überlassen haben. Zudem übergeben Sie unverzüglich nach der Verwertung der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Die Zulassungsbehörde zieht die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein und vernichtet sie.
Bei der dritten Fallkonstellation legen Sie der Zulassungsbehörde einen von einer anerkannten Stelle nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 2000/53/EG ausgefüllten Verwertungsnachweis vor. Der Verwertungsnachweis wird Ihnen als Halter und/oder Eigentümer bei der Ablieferung und Überlassung Ihres Altfahrzeugs bei einer Verwertungsanlage ausgestellt. Auch hier zieht die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ein und vernichtet sie.
Falls Sie die Außerbetriebsetzung im internetbasierten Verfahren beantragen, ersetzt die Erfassung des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, die Vorlage eines Verwertungsnachweises bei der Zulassungsbehörde. Anschließend sind unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die Zulassungsbehörde zu übersenden.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Fachlich freigegeben am

31.10.2024

Hinweise (Besonderheiten)

Der Versicherungsvertrag wird durch die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nicht automatisch beendet. Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und – sofern abgeschlossen – Teilkasko besteht. Das Fahrzeug darf während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung muss bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragt werden. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Über die Überlassung erhält der Letzthalter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis nach dem Muster der Anlage 9 FZV. Nach der Altfahrzeug-Verordnung sind Hersteller von Fahrzeugen verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke vom Letzthalter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.

Zuständige Stelle

Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte.

Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).

Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.

Kosten

Verwaltungsgebühr (für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort bei der zuständigen Zulassungsbehörde) : EUR 15,90

Verwaltungsgebühr (für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal) : EUR 2,10