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Insolvenzgeld Bewilligung
Volltext
Ihr Arbeitgeber befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und bleibt Ihnen deshalb die Vergütung schuldig. Wenn dann ein sogenanntes Insolvenzereignis eintritt, steht Ihnen ab diesem Zeitpunkt Insolvenzgeld zu. Ein solches Insolvenzereignis kann zum Beispiel darin bestehen, dass gegen Ihren Arbeitgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit dem Insolvenzgeld können Sie Ihren Lohnausfall für maximal 3 Monate kompensieren.
Insolvenzgeld wird rückwirkend gezahlt. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ist keine Voraussetzung. Es können geringfügig Beschäftigte, Praktikanten, Studenten, Rentner und Auszubildende Insolvenzgeld erhalten. Bei beispielsweise geschäftsführenden Gesellschaftern, bei Gesellschaftern einer GmbH oder Angehörigen des Arbeitgebers ist für einen Anspruch auf Insolvenzgeld die Arbeitnehmereigenschaft nachzuweisen.
Sie können es nur für den Lohn bekommen, der Ihnen in den letzten 3 Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis nicht gezahlt wurde. Falls Ihr Arbeitsverhältnis zuvor beendet wurde, umfasst der Insolvenzgeldzeitraum die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses.
Sie bekommen genau so viel Insolvenzgeld, wie Sie zuletzt netto Arbeitsentgelt erzielt haben. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung bildet allerdings die Obergrenze. In welchem Umfang Sonderzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) über Insolvenzgeld ersetzt werden können, hängt von den Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
Zahlt Ihr Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz keine Beiträge zur Sozialversicherung, übernimmt dies die Agentur für Arbeit auf Antrag der Einzugsstelle (Krankenkasse). Ausstehende Beiträge werden für die letzten 3 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gezahlt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 165 bis 172 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 175 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 314 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 316 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- §§ 323 bis 324 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
- § 327 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Erforderliche Unterlagen
- Bitte erfragen Sie bei Ihrer Kontaktaufnahme mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater, welche Unterlagen Sie im Einzelnen benötigen.
Voraussetzungen
Damit Sie Insolvenzgeld bekommen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es liegt ein Insolvenzereignis vor, wenn
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin oder
- Insolvenzantrag wird mangels Masse abgewiesen oder
- Betriebstätigkeit wird bei offensichtlicher Masselosigkeit vollständig eingestellt.
- Vor dem Insolvenzereignis wurde Ihnen bis zu 3 Monate lang kein Arbeitsentgelt gezahlt.
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie
- innerhalb Deutschlands beschäftigt oder
- vorübergehend ins Ausland unter Beibehaltung der Sozialversicherungspflicht in Deutschland entsandt worden.
- Sie müssen durch Bescheid der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (Statusfeststellungsverfahren) nachweisen, dass Sie rechtlich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gelten, wenn Sie beispielsweise
- geschäftsführender Gesellschafter,
- Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH oder
- Angehörige beziehungsweise Angehöriger des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie das Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Sie können den Antrag in Papierform oder elektronisch einreichen.
Antrag in Papierform einreichen:
- Das Antragsformular erhalten Sie bei jeder Agentur für Arbeit oder auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn unterschrieben inklusive der Anlagen bei Ihrer Agentur für Arbeit ein.
- Zur abschließenden Bearbeitung ist die Insolvenzgeldbescheinigung erforderlich.
- Die Insolvenzgeldbescheinigung wird von der Insolvenzverwaltung oder von Ihrer Firma ausgestellt. Sie wird von der Agentur für Arbeit angefordert.
- Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie die Insolvenzgeldbescheinigung auch selbst bei der Insolvenzverwaltung oder bei Ihrer Firma beschaffen und dem Antrag gleich beifügen. Der Vordruck ist ebenfalls bei jeder Agentur für Arbeit oder über das Internet erhältlich.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages von der Agentur für Arbeit.
Insolvenzgeld online beantragen:
- Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
- Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld auf.
- Füllen Sie die Online-Antragsstrecke aus, laden Sie alle Unterlagen als Anlagen hoch und senden Sie den Antrag.
- Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages von der Agentur für Arbeit.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weiterführende Informationen
- Informationen und Erklärvideo zum Insolvenzgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Formulare und Merkblätter zum Insolvenzgeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Informationen zur Online-Beantragung von Insolvenzgeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
15.02.2022
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (Sie müssen das Insolvenzgeld innerhalb von 2 Monaten nach Eintritt des Insolvenzereignisses beantragen. Stellen Sie den Antrag verspätet, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Nachfrist vorliegen. ) : 2 Monat(e)
Widerspruchsfrist (Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid zugegangen ist, bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.) : 1 Monat(e)
Kosten
Gebühr (Es fallen keine Kosten an.) : Kostenfrei