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Hundesteuer Befreiung
Volltext
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Eine Befreiung von der Hundesteuer in der Landeshauptstadt Schwerin ist möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung wird auf Antrag gewährt für:
- Blindenhunde
- Hunde von schwerbehinderten Menschen
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden
- Hunde, die von Berufsjägern oder Berufsjägerinnen zur Ausübung der Jagd benötigt werden
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Erforderliche Unterlagen
Notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Voraussetzungen
Eine Steuerbefreiung (Steuervergünstigung) wird nur gewährt, wenn Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, der Halter oder die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei nicht bestraft worden ist und für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind.
Die Befreiung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Blindenhund
- Sie müssen belegen, dass der Hund zertifiziert ist
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe Blinder, Gehörloser, Schwerhöriger und sonstiger unterstützungsbedürftiger Personen benötigt werden
- Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses, sofern sich die Befreiungsvoraussetzungen nicht aus amtlichen Dokumenten, insbesondere einem Schwerbehindertenausweis mit den dort eingetragenen Merkzeichen „Bl", „aG", „Gl", „G" oder „H" ergeben
Diensthund
- Sie müssen belegen, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wir
Sanitäts- und Rettungshund
- Sie müssen belegen, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Gebühren an
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.
Fristen
Der Antrag auf Steuervergünstigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonat auch dann nach den erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.