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Hilfe zur Gesundheit - Bewilligung
Volltext
Hilfen zur Gesundheit (Leistungen des 5. Kapitels Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden nur erbracht, soweit diese oder andere in Frage kommende Leistungserbringer nicht leisten und die betreffende Person bedürftig ist.
Als Hilfen zur Gesundheit kommen in Betracht:
- Vorbeugende Gesundheitshilfe (Vorsorgeleistungen)
- Hilfe bei Krankheit (Krankenbehandlung)
- Hilfe zur Familienplanung
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Hilfe bei Sterilisation
Zu den Hilfen zur Gesundheit zählen auch Zuschüsse für nicht gesetzlich krankenversicherte bedürftige Personen bei stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen. Seit dem 1. Januar 2017 zählen die Leistungen der Verhinderungspflege, die Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung, die Übernahme der Kosten der Beratung der Pflegeperson und die Übernahme der angemessenen Kosten für die Sicherstellung der häuslichen Pflege im Rahmen eines Arbeitgebermodells für die Pflegegrade 2 bis 5 (Andere Leistungen) zu den Leistungen der Hilfen zur Gesundheit, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Besonderheit: Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII)
Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II), so können die Betroffenen während Ihrer Schwangerschaft und in der ersten Zeit danach möglicherweise Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (nach SGB XII) erhalten.
Diese Hilfe umfasst – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung -
- ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe,
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
- Pflege in einer stationären Einrichtung und
- häusliche Pflegeleistungen.
Der Anspruch entsteht, sobald die zuständige Stelle von der Notsituation Kenntnis erlangt. Bei der Wahl des Arztes oder der stationären Einrichtung (außer nicht zugelassene Geburtshäuser) sind die Betroffenen in der Entscheidung frei.
Handlungsgrundlage(n)
- Sozialgesetzbuch XII - Hilfen zur Gesundheit
- Sozialgesetzbuch XII - §64c
- Sozialgesetzbuch XII - §64f
Erforderliche Unterlagen
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen ggf.
- Antrag auf Hilfe zur Gesundheit
- Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können),
Über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen informiert der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Voraussetzungen
Hilfen zur Gesundheit erhalten auch Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben, und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Fachlich freigegeben durch
Dieser Text wurde freigegeben durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern.
Fachlich freigegeben am
30.08.2018
Zuständige Stelle
Zuständiger Träger der Sozialhilfe
-
Zuständige Stelle für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) ist das
Jobcenter Schwerin
Besuchsadresse
Am Margaretenhof 14-16
19057 Schwerin
Kontaktmöglichkeiten
Tel: 0385 / 450-5892
Fax: 0385 / 450-6000
Email: Jobcenter-Schwerin@jobcenter-ge.de
- Zuständige Stelle für Leistungen der "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" (Sozialhilfeleistungen) ist die
Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin
Hinweise (Besonderheiten)
- Werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs / des Regelsatzes.