Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Handwerk: Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

Volltext

Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber bzw. die jeweilige Betriebsinhaberin.

Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie 

  • bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
  • Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
  • Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können. 

Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung. 

Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen. 

Ausübungsberechtigungen sind personengebunden.

Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7a HwO für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk in ihrem Bezirk selbstständig betreiben.

Die Antragsteller erhalten eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder Teilgebiete eines anderen zulassungspflichtigen Handwerks, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zum Beispiel durch Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen nachgewiesen sind.

Die Handwerkskammer erteilt Ausübungsberechtigungen nach § 7b HwO für Personen, die

  • eine Gesellenprüfung im beantragten Handwerk abgelegt haben
  • 6 Jahre als Geselle in diesem Beruf tätig waren
  • und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung tätig waren. Der Nachweis hierüber kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse oder Stellenbeschreibungen erbracht werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Identifikationsnachweis 
  • Nachweis über fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden wollen. Dazu gehören: 
  • Arbeitszeugnisse,
  • Fortbildungszertifikate, 
  • Zeugnisse über bestandene Teile der Meisterprüfung
  • Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Vorbereitungskursen. 
  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a, 7b der Handwerksordnung (HwO)
  • Für Bewilligungen nach § 7a HwO: Nachweise über notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten, wie Zeugnisse, Arbeits- und Lehrgangsbescheinigungen und den Meisterbrief für das erste Handwerk
  • Für Bewilligungen nach § 7b HwO: Nachweis der sechsjährigen Gesellentätigkeit und der mindestens vierjährigen Leitungstätigkeit durch dafür geeignete Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Gesellenbrief

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 

  • Es wird bereits auf der Grundlage einer bestehenden Eintragung in die Handwerksrolle ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt. 
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten; als Nachweismittel kommen etwa Begutachtungen von Sachverständigen, Arbeitszeugnisse oder Fortbildungen in Betracht.
  • Maßstab des Befähigungsnachweises ist die meisterliche Befähigung für das zulassungspflichtige Handwerk, für das die Ausübungsberechtigung angestrebt wird.

§ 7a:

  • Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle mit einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk
  • Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für das beantragte zulassungspflichtige Handwerk.

§ 7b:

  • Gesellen oder Facharbeiterabschluss
  • Nachweis der insgesamt sechsjährigen Gesellentätigkeit, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Die Gebühr für eine Ausübungsberechtigung richtet sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Handwerkskammer.

Verfahrensablauf

Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer oder auf das Service-Portal Ihres Bundeslandes und wählen den richtigen Online-Service aus.
  • Der Online-Service führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.
  • Die erforderlichen Unterlagen können Sie digital übermitteln.

Schriftlicher Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer. 
  • Laden Sie die Antragsformulare zur Erteilung einer Ausübungsberechtigung herunter. 
  • Füllen Sie die Formulare vollständig aus und senden Sie sie zusammen mit den erforderlichen Nachweisen Ihrer Kenntnisse an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Ihr Antrag und die Nachweise werden von der Handwerkskammer geprüft.  Sind die Nachweise nicht ausreichend, müssen Sie gegebenenfalls eine Sachkundenprüfung ablegen. 
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung sowie einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
     

Fristen

Sie können das weitere zulassungspflichtige Handwerk erst ausüben, wenn es in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

Genehmigungsfiktion: 3 Monate

Bearbeitungsdauer

Nach Vorliegen der Nachweise der gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt die Erteilung in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Weiterführende Informationen

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

  • Widerspruch kann bei der jeweiligen Handwerkskammer eingereicht werden
  • Klage kann bei dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.03.0023

Unterstützende Institutionen

Handwerkskammern, Kreishandwerkerschaften und Innungen

Zuständige Stelle

Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk die zukünftige Betriebsstätte liegt