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Gewerbemüll Entsorgung
Volltext
Um gewerbliche Siedlungsabfälle und bestimmte Bau- und Abbruchabfälle möglichst hochwertig zu verwerten, hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen, wonach die Abfälle grundsätzlich getrennt zu sammeln sind. Zu beachten sind die Regelungen der Gewerbeabfallverordnung von den gewerblichen Abfallerzeugern und -besitzern. Letztere sind jene, die diese Abfälle besitzen, ohne sie erzeugt zu haben. Dazu können z.B. Abfalltransporteure oder Betreiber von Vorbehandlungsanlagen gehören.
Gewerbliche Siedlungsabfälle zur getrennten Sammlung sind vor allem Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien, Bioabfälle (nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) und ggf. weitere Abfälle.
Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren. Ist die getrennte Sammlung ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungsanlage abzugeben. Die Vorbehandlungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen und dies dem Abfallerzeuger/-besitzer bestätigen. Das Gemisch muss getrennt von anderen Abfällen gehalten werden und darf bestimmte Abfälle, die eine Vorbehandlung erschweren, nicht enthalten. Die Ausnahme ist mittels Praxisbelegen ebenfalls zu dokumentieren. Für den seltenen Fall, dass ein Gemisch nicht vorbehandlungsfähig ist (technisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es separat von den anderen Gemischen gehalten und unverzüglich einer hochwertigen, insbesondere energetischen Verwertung zugeführt werden. Bestimmte andere Abfälle, die eine hochwertige Verwertung erschweren, dürfen in dem Gemisch nicht enthalten sein. Die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig ist, muss dokumentiert werden.
Bau- und Abbruchabfälle, die getrennt zu sammeln sind, sind insbesondere Glas, Kunststoff, Metalle und ihre Legierungen, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik sowie ggf. weitere Abfallfraktionen. Die Getrenntsammlung ist entsprechend der Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Ist die getrennte Sammlung von Bau- und Abbruchabfällen ausnahmsweise technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, sind diese Abfallgemische an eine Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage abzugeben, je nachdem ob es sich um ein überwiegend nichtmineralisches (in eine Vorbehandlung) oder um ein überwiegend mineralisches Gemisch (in eine Aufbereitung) handelt. Nachweis durch Dokumentation der Ausnahme, dass nicht getrennt gesammelt werden kann: Mittels Praxisbelegen ist die technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung zu dokumentieren, sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen. Falls ein Gemisch nicht behandlungsfähig ist (technisch unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar), muss es getrennt von anderen Abfällen gehalten und unverzüglich hochwertig verwertet werden. Durch Dokumentation ist die Ausnahme, dass das Gemisch nicht behandlungsfähig bzw. aufbereitungsfähig ist, nachzuweisen sofern insgesamt mehr als 10 m3 Abfälle anfallen.
Das Verbot der Vermischung einschließlich der Verdünnung gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien gilt auch für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle.
Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie per Satzung nicht ausgeschlossen wurden.
Handlungsgrundlage(n)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- Abfall-Zuständigkeitsverordnung (AbfZustVO M-V)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.10.2021
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Für die Bereitstellung von Abfallbehältern und die Entsorgung der nicht verwertbaren Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger fallen Gebühren gemäß § 9 Abs. 5 der Hausmüllentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin an.
Zuständige Stelle
örtlich zuständige Landkreise und kreisfreie Städte
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) ist
- die Landeshauptstadt Schwerin - vertreten durch den Eigenbetrieb Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen (SDS) - Abteilung Abfall und Straße.
- Der Eigenbetrieb SDS ist erreichbar unter 0385 / 633 1670
Fristen
- Bei Anmeldung oder Änderung der Entsorgung nicht verwertbarer Abfälle durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten die Fristen
entsprechend der Hausmüllentsorgungssatzung (§ 8 Abs.4).
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
- Die Verordnung enthält in Ihrem § 2 Nr.1 und 2 Legaldefinitionen der ausschließlich nach ihrer Herkunft unterschiedenen „gewerblichen Siedlungsabfälle“ und der „Abfälle aus privaten Haushaltungen“. Nicht verwertbare Abfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zu überlassen, soweit sie nicht ausgeschlossen wurden. Weiterhin haben die Abfallerzeuger kommunale Restabfallbehälter in angemessenem Umfang zu nutzen (§ 7 Abs. 4 der Hausmüll-entsorgungssatzung).
Ansprechpunkt
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) ist
- die Landeshauptstadt Schwerin - vertreten durch den Eigenbetrieb SDS - Abteilung Abfall und Straße.
- Der SDS ist erreichbar unter 0385 / 633 1670
Unterstützende Institutionen
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) ist
- die Landeshauptstadt Schwerin - vertreten durch den Eigenbetrieb SDS - Abteilung Abfall und Straße.
- Der SDS ist erreichbar unter 0385 / 633 1670