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Förderung von Projekten zur Entwicklung der Metropolregion Hamburg beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Es werden insbesondere Projekte gefördert, die zur Umsetzung der im jeweils gültigen vom Regionsrat beschlossenen Strategischen Handlungsrahmen der Metropolregion Hamburg (MRH) definierten strategischen Ziele beitragen.
Diese sind Projekte, die:

  1. Handlungsansätze und Lösungen für regional bedeutsame Themenstellungen entwickeln,
  2. die innerregionale Zusammenarbeit durch Überwindung institutioneller Grenzen verbessern,
  3. einen hohen inhaltlichen Mehrwert für die MRH generieren,
  4. die MRH nach innen und außen profilieren,
  5. Innovations- oder Pilotcharakter für die MRH haben,
  6. Alleinstellungsmerkmale der MRH stärken,
  7. zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der MRH beitragen,
  8. der Verbesserung der ÖPNV-Verknüpfungsmaßnahmen in der MRH dienen,
  9. Kooperationen und Netzwerke initiieren und stärken,
  10. neben den Kommunal- und Landesverwaltungen auch Wirtschafts- und Sozialpartner aus der Region als Kooperationspartner einbinden,
  11. eine finanzielle Beteiligung Dritter oder andere öffentliche Förderungen vorweisen können.

Gefördert werden:

  1. investive Projekte sowie deren Vorbereitung,
  2. Studien und Konzepte (zum Beispiel Erstellung und Umsetzung von regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten, Business- und Projektplänen, Machbarkeitsstudien, wissenschaftlich evaluierende Begleitung zur Weiterentwicklung und effizienten Ausgestaltung regionaler Kooperationsprozesse),
  3. nachhaltige Öffentlichkeitsarbeit zur Präsentation der gesamten MRH (metropolregionsbezogenes Marketing) oder für Projekte, die als Projekte nach dieser Richtlinie gefördert werden (projektbezogenes Marketing),
  4. Regional- oder Projektmanagements, sofern sie Bestandteil eines Leitprojektes der MRH nach Nummer 2.4 sind.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind

  • der Verein „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V.,
  • die Landkreise Ludwigslust-Parchim und Nordwestmecklenburg sowie deren Ämter und Gemeinden,
  • die Landeshauptstadt Schwerin sowie
  • der Regionale Planungsverband Westmecklenburg und die Freie und Hansestadt Hamburg.

Antragstellende können über Kooperationsprojekte andere kommunale oder auch nicht-kommunale Partner/innen mittels Kooperationsverträgen in Projekte einbeziehen. Deren finanzielle Mittel können als Eigenmittel gewertet werden.

Wie wird gefördert?

Durch den Antragstellenden soll zunächst geprüft werden, ob Mittel anderer Fördermittelgeber (z. B. EU) eingeworben werden können. Diese können dann von den Förderfonds ergänzt werden. Daneben können auch Projekte gefördert werden – insbesondere Leitprojekte, für die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine finanzielle Beteiligung Dritter beziehungsweise Drittmittel nicht eingeworben werden können.
Die Förderquote außerhalb von Leitprojekten beträgt maximal 50 Prozent des nach Abzug aller Drittmittel verbleibenden Eigenanteils des Antragstellenden und dient zur angemessenen anteiligen Finanzierung der Eigenmittel des Antragstellenden. Maßnahmen innerhalb von Leitprojekten der MRH können bis zu 80 Prozent gefördert werden.

Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 Euro.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Projektbeschreibung
  • Kostenberechnung/ Kostengliederung
  • Stellungnahmen des zuständigen Landkreises:
    • kommunalaufsichtliche Stellungahme
    • fachliche Stellungahmen
  • Zwei Ausfertigungen; eine wird an die Staatskanzlei versandt, eine an die Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg
  • Ein Antragsexemplar ist zusätzlich als digitales Speichermedium der jeweiligen Bewilligungsstelle zu übermitteln.

Bei Kooperationsprojekten:

  • Kooperationsvereinbarung (bei Kooperationsprojekten)

Bei Bauprojekten:

  • Übersichtsplan 1:25.000 mit Kennzeichnung des Projektbereiches
  • Lageplan des Projektes (i.M. 1:1.000, im Straßenbau i.M. 1:100) mit Darstellung der Erschließung der Außenanlagen
  • Vorentwurfspläne, die Art und Umfang des Projektes prüfbar nachweisen (im Hochbau: Grundriss, Schnitt und Ansichtszeichnungen i.M. 1:100 inkl. Bemaßung)

Bei einnahmenschaffenden Infrastrukturprojekten:

  • Businessplan mit Darstellung der Einnahmen und Ausgaben über den Zweckbindungszeitraum

Sonstige Unterlagen (wenn erforderlich):

  • Anderweitige Zuwendungsbescheide/ Förderzusagen
  • Bauaufsichtliche oder sonstige Genehmigungen, soweit diese vorliegen
  • Erläuterung des Finanzierungsplanes
  • Kreistagsbeschluss o.ä.
  • Antrag auf eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns mit Begründung

Voraussetzungen

Eine Finanzierung von Projekten oder Teilabschnitten von Projekten, die vor Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn oder vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Es wird empfohlen, vor der formellen Antragstellung Kontakt zur Förderfonds-Geschäftsstelle aufzunehmen, um die grundsätzlichen Fördermöglichkeiten vorzuklären.

  1. Einreichung des Antrages
  2. Prüfung des Antrages durch die Förderfonds-Geschäftsstelle
  3. Überleitung des geprüften Antrages an den Lenkungsausschuss der Metropolregion Hamburg. Die Antragsunterlagen sollten mindestens 10 Wochen vor einer Sitzung des Lenkungsausschusses vollständig und prüffähig vorliegen.
  4. Zustimmung des Lenkungsausschusses
  5. Entscheidung über den Antrag mittels Bescheid

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben werden. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und

  • von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder
  • von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht wird.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) sowie der zu § 5 ergangenen Bekanntmachung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung) in der jeweils gültigen Fassung.

Fachlich freigegeben durch

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.07.2023

Zuständige Stelle

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Fristen

Laufzeit der Förderung:

Zweckbindungsfrist (Bei Bauten und baulichen Anlagen werden i.d.R. nur Einrichtungen gefördert, die sich in kommunalem Eigentum befinden oder deren öffentliche Nutzung für mindestens 15 Jahre gesichert ist.) : 0 Jahr(e)

Zweckbindungsfrist (Für technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren) : 0 Jahr(e)