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Förderung: Zuschuss für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für ehrenamtliche Strukturen sowie für Selbsthilfe beantragen
Volltext
Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote.
Handlungsgrundlage(n)
- § 45d Elftes Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
- § 45c SGB XI
- § 45d SGB XI
- Unterstützungsangebote Landesverordnung M-V
Voraussetzungen
- Die Anerkennungs- beziehungsweise Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein.
Verfahrensablauf
Die Entscheidung über den Förderantrag trifft die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Bei einer kommunalen Beteiligung bedarf es zusätzlich des Einvernehmens mit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft.
Darüber hinaus informiert die Bewilligungsbehörde das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung zur Förderung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel und der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften.
Kommunale Gebietskörperschaften, die sich an den Aufwendungen für die Förderung beteiligen, erteilen einen gesonderten Bescheid über den von ihnen getragenen Finanzierungsanteil.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
Fachlich freigegeben am
01.02.2020
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern