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Förderung: Zuschuss für Maßnahmen zur Förderung der Fischerei aus Mitteln der Fischereiabgabe beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Der Landwirtschaftsminister verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss.
Gefördert werden Maßnahmen zur Förderung der Fischerei, dazu zählen insbesondere Ausgaben für
- Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen und fischereilichen Verbesserung der Gewässer
- Artenhilfsprogramme gefährdeter Fischarten
- Schulungen und Fortbildungsveranstaltungen von Fischereiaufsehern und Gewässerwarten sowie Lehr- und Prüfbefähigten für die Fischereischeinprüfung
- Sachausgaben und Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Fischereiaufsicht
- Öffentlichkeitsarbeit.
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger können private Unternehmen jeder Rechtsform, Vereine und Gesellschaften sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) sein, die eine förderungsfähige Maßnahme im Sinne von Nummer 1 durchführen.
Wie wird gefördert?
- Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilsfinanzierung oder Vollfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Auf die zuwendungsfähigen Ausgaben kann ein Zuschuss bis zu 100 Prozent gewährt werden.
- Ausgaben für Fischaufstiegsanlagen können höchstens mit 50 Prozent bezuschusst werden.
- Bei allen Vorhaben sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit diejenigen Maßnahmen zu Grunde zu legen, die den angestrebten Zweck mit dem geringsten vertretbaren Aufwand erfüllen. Bei Architekten- und Ingenieurleistungen sind höchstens die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zuwendungsfähig.
- Bemessungsgrundlage der Finanzierung ist das günstigste Angebot auf Grund einer freihändigen Vergabe, einer beschränkten oder einer unbeschränkten Ausschreibung nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen.
- Wenn die Zuwendung mehr als EUR 25.000 beträgt, sind die Vergabevorschriften für öffentliche Auftraggeber zu beachten.
Handlungsgrundlage(n)
- Landesfischereigesetz (LFischG M-V)
- Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Fischereiabgabe des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fischereiabgabeförderrichtlinie - FiAbgFöRL M-V)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- eine detaillierte Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- ein Finanzierungsplan für das Gesamtvorhaben (Punkt 4 des Antragformulars)
- gegebenenfalls Ausgabenberechnungen eines Architektenbüros für bauliche Maßnahmen, aufgegliedert nach Kostengruppen
- gegebenenfalls ein Bauzeitplan
- gegebenenfalls vollständige Zeichnungen für die Genehmigungsplanung, Auszug aus der Flurkarte und Lageplan
- gegebenenfalls ein Bericht über den Stand aller Genehmigungen, die in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen
- bei baulichen Anlagen Angaben zu den Folgekosten, Wirtschaftlichkeitsberechnungen (siehe Antragformular)
- bei Zeitschriften einen Adressenverteiler
- Eigenkapitalnachweis und im Falle einer Fremdkapitalaufnahme die Darlehensbestätigung mit Darlehensbedingungen
- ein aktueller Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug sowie bei Gesellschaften der Gesellschaftervertrag oder bei Genossenschaften die Satzung
- Erklärung des Antragstellers, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und bis zur Bewilligung auch nicht begonnen wird (siehe Antragformular)
- Erklärung des Antragstellers, ob er für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist (siehe Antragformular).
Die Bewilligungsbehörde kann weitere erforderliche Unterlagen verlangen.
Voraussetzungen
- Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Vorhaben der Förderung der Fischerei in Mecklenburg-Vorpommern dient.
- Für die zu fördernden Investitionen müssen die notwendigen behördlichen Genehmigungen bei der Bewilligungsbehörde vorliegen.
- Es können nur Vorhaben gefördert werden, mit denen vor Erlass des Zuwendungsbescheides bzw. der schriftlichen Zusage der Förderungsmittel noch nicht begonnen wurde, soweit nicht die Bewilligungsbehörde im besonders begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulässt. Die Genehmigung zum vorzeitigen Investitionsbeginn ist eine Sonderregelung und kann nur erteilt werden, wenn ein Antrag vorliegt, der hinreichend Auskunft über die Beihilfefähigkeit der Maßnahme gibt.
- Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Inanspruchnahme von Förderungsmitteln mehrerer Zuwendungsgeber für dasselbe Vorhaben ist nur zulässig, wenn die Förderung der jeweiligen Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung nachangezeigt wurde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- keine
Verfahrensablauf
Füllen Sie das Antragsformular aus und unterschreiben es. Reichen Sie es anschließend zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde ein. Der letzte Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023; die Projekte sind bis zum 31.07.2023 abzuschließen.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung von Vorhaben zum Bau von Fischaufstiegsanlagen an Hand einer sogenannten „Prioritätenliste“, einem Konzept zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit in Fließgewässern Mecklenburg-Vorpommerns unter vorrangiger Beachtung fischereilicher Gegebenheiten.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid.
Die Auszahlung der bewilligten Förderungsmittel beantragen Sie anschließend schriftlich bei der Bewilligungsbehörde unter Vorlage eines Nachweises für die bezahlten Rechnungen.
Im Zuwendungsbescheid werden je nach Einzelfall Art und Dauer der Zweckbindung festgelegt. Die Bindungsfrist beträgt in der Regel
- bei baulichen Anlagen zwölf Jahre,
- bei technischen Einrichtungen fünf Jahre,
- bei Hard- und Software vier Jahre,
- bei Studien fünf Jahre.
Bewahren Sie alle notwendigen Unterlagen während dieser Bindungsfrist auf. Der Zuwendungsgeber oder eine von ihm benannte Stelle kann die für eine Erfolgmessung- und -bewertung notwendigen Daten bis zum Ablauf der Bindungsfrist verlangen.
Nach Abschluss des Vorhabens ist noch einmal ein sogenannter Verwendungsnachweis zu führen.
Fristen
Letzter Termin für die Antragstellung ist der 30.04.2023.
Die Projekte sind bis zum 31.07.2023 abzuschließen.
Laufzeit der Förderung:
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
18.01.2023
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpunkt
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern