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Förderung: Vermittlung und Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Das Land fördert den Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen in Familien in besonderen Lebenslagen. Gegenstand der Förderung ist die Tätigkeit der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen durch die Übernahme von Honorarkosten in Form von Personal- und Sachkosten.
Wer wird gefördert?
- die örtlichen Gesundheitsämter, die den Einsatz der Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen koordinieren und nach Abrechnung durch die Fachkräfte die Honorarkosten an diese auszahlen.
Wie wird gefördert?
Familien, die in verschiedener Weise stark belastet sind, werden durch Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen begleitet und beraten. Diese kostenlose Unterstützung beginnt nach Ablauf der 8. Lebenswoche des Kindes und ist maximal bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes möglich. Die Vermittlung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt. Die Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen stellen für die Familien eine Ansprechpartnerin zu Themen wie Elternsein, Ernährung und Pflege des Babys oder der Neuorganisation des Alltags mit Kind dar. Zudem können sie als Unterstützung z. B. zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Familien, Motivation zur Wahrnehmung der U-Untersuchungen, Abbau von Unsicherheiten und Ängsten oder der Verletzungsprävention dienen. Familienhebammen und Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen sind staatlich examinierte Hebammen bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen mit einer Zusatzqualifikation in Frühen Hilfen. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf der psychosozialen, medizinischen Beratung und Begleitung der Eltern und ihrer Kinder. Des Weiteren arbeiten die Familienhebammen sowie die Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen mit anderen Berufsgruppen und Institutionen (wie z. B. Wohnungsämtern, Suchtberatungsstellen, usw.) zusammen.
Handlungsgrundlage(n)
- Link zum Sozialministerium: Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
Voraussetzungen
- Familien im Kontext der Frühen Hilfen, die sich in einer besonderen Lebenslage befinden
- Nach Ablauf der 8. Lebenswoche nach der Geburt bis maximal zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- kostenfrei
Verfahrensablauf
Die Vermittlung erfolgt über das zuständige Gesundheitsamt.
Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.07.2020
Zuständige Stelle
Die Vermittlung von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen an die Familien erfolgt durch die regional zuständigen Gesundheitsämter.
Der Einsatz von Familienhebammen und Familien-Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen in Mecklenburg-Vorpommern (M-V) wird durch das Landesprogramm des Sozialministeriums M-V gefördert. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern.