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Feuerbestattung anmelden
Volltext
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene mit dem Sarg in einem Krematorium eingeäschert. Danach erfolgt die Beisetzung der Asche.
Handlungsgrundlage(n)
- Land Mecklenburg-Vorpommern
- Schweriner Krematorium Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der gültigen Fassung
- Preisblatt für Leistungsentgelte des Krematoriums in der gültigen Fassung
- § 12 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz BestattG M-V)
- Anlage Gebührenverordnung für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
Erforderliche Unterlagen
- Todesbescheinigung (vertraulicher Teil, der in einem Umschlag verschlossen ist) für den Arzt, der die zweite Leichenschau vornimmt
- Bescheinigung über das Ergebnis der zweiten Leichenschau
- Sterbeurkunde oder Todesbescheinigung mit dem Vermerk des Standesamtes, dass der Sterbefall beurkundet wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beurkundet werden, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall dort angezeigt wurde. Vor der Anzeige beim Standesamt darf der Verstorbene nur mit Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes eingeäschert werden.
- schriftliche Verfügung des Verstorbenen oder der Angehörigen, dass eine Feuerbestattung erfolgen soll
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Kosten für die Einäscherung
- Gebühren für die zweite Leichenschau
- Kosten für die Einäscherung (Krematorium)
- Gebühren für die zweite Leichenschau (Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung (Gesundheitswesenkostenverordnung – GesKostVO M-V))
Verfahrensablauf
Vor einer Feuerbestattung ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Die zweite Leichenschau wird von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder einem Arzt des Gesundheitsamtes im Krematorium vorgenommen. Über das Ergebnis stellt der Arzt eine Bescheinigung aus. Nur wenn keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod vorliegen oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat, darf die Einäscherung erfolgen. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter.
Hinweise (Besonderheiten)
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, so ist die Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.02.2012
Zuständige Stelle
- Krematorien
- Gesundheitsämter
Fachgruppe Verwaltungsservice im Fachdienst Gesundheit der Landeshauptstadt Schwerin
Krematorium Schwerin
Schweriner Feuerbestattungs- und Dienstleistungs- GmbH
Am Krebsbach 1
19061 Schwerin
Telefon: 0385 48 47 30-92
Fax: 0385 48 47 30-98
E-Mail: kontakt@fb-schwerin.de
Öffnungszeiten und Annahmezeiten:
Annahme im 24-Stunden-Service erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Krematorium.
Telefon: +49 (0) 385 48 47 30 92
E-Mail: kontakt@fb-schwerin.de
Annahmezeit:
Montag bis Freitag: 07:00 - 17:00 Uhr
Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 16:00 Uhr