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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen

Volltext

Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für

  1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
  2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
  3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 sind, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi führen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 48 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass)
  • gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Nachweis, dass die Anforderungen an das Sehvermögen erfüllt sind
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Falls die FzF für Taxen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle

Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:

  • Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Augenärztliche Bescheinigung nicht älter als 2 Jahre
  • Allgemeinärztliche Untersuchung nicht älter als 1 Jahr
  • Leistungspsychologisches Gutachten nicht älter als 1 Jahr

Voraussetzungen

  • Für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  • Mindestalter: 21 Jahre
    bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geistige und körperliche Eignung
  • ausreichendes Sehvermögen
  • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens zwei Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder zweijähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre
  • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
  • falls die FzF für Taxen gelten soll: Bestehen einer Ortskundeprüfung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das ZFER ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem VZR (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrages (201): 5,10 EUR
Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (202.1): 34,50 EUR
Gesamt: 43,90 EUR

Ersatz Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das ZFER ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem VZR (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrages (201): 5,10 EUR
Ersatz eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (204): 28,60 EUR
Eidesstattliche Versicherung (256): 30,70 EUR
Gesamt: 68,70 EUR
Anmerkung: Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet (Gesamt = 38,00 EUR).

Verlängerung Gültigkeit Führerschein zur Fahrgastbeförderung
Meldung an das Zentral Fahrerlaubnisregister ohne Probe (126.2): 1,00 EUR
Auskunft aus dem Fahreignungsregister (145): 3,30 EUR
Prüfung eines Antrags (201): 5,10 EUR
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (204): 28,60 EUR
Gesamt: 38,00 EUR

Weitere mögliche Kosten:

  • Porto für Expressbestellung:  10,50 EUR

Weiterführende Informationen

Betreffend die Definition "entgeltlich und geschäftsmäßig" und die Frage der Notwendigkeit einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz siehe die §§ 1, 2 PBefG.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.

Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.

Bearbeitungsdauer

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

 Im Landkreis Ludwigslust- Parchim beträgt circa 2 Wochen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.10.2023