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Ersatz der durch die Anhörung beim Vormundschaftsgericht entstandenen Auslagen

Volltext

Vor der Auswahl des Vormunds soll das Familiengericht Verwandte und Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne erhebliche Kosten möglich ist. Eine bestimmte Form der Anhörung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder auch mündlich geschehen.

Findet ein Termin zur mündlichen Anhörung statt, können die Verwandten und Verschwägerten die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Anhörung entstehen, dem Mündel in Rechnung stellen. Das Familiengericht setzt die notwendigen Auslagen auf Antrag fest. In der Regel handelt es sich um den Ersatz der Auslagen für Fahrtkosten und den Verdienstausfall.

Ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verwandte oder Verschwägerte förmlich als Zeuge geladen wurde. Dann gelten die allgemeinen Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) für die Entschädigung von Zeugen.

Handlungsgrundlage(n)

  • § 1779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Auswahl durch das Familiengericht)

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der entstandenen Kosten (z.B. Fahrkarten)
  • Nachweis des Verdienstausfalls von Ihrem Arbeitgeber (für Selbstständige: eine für das Gericht nachvollziehbare Aufstellung des Verdienstausfalles)

Voraussetzungen

Die Auslagen müssen erforderlich gewesen sein.

Verfahrensablauf

Die Verwandten und Verschwägerten beantragen beim Gericht die Festsetzung der Auslagen.

Fristen

Der Anspruch gegen den Mündel auf Erstattung der Auslagen unterliegt den allgemeinen Regelungen über die Verjährung. Für den Antrag auf Festsetzung gibt es keine besondere Frist.

Fachlich freigegeben durch

Dieser Text wurde freigegeben durch das Justizministerium am 05.01.2011

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Familiengericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. (Das Familiengericht ist eine spezialisierte Abteilung des Amtsgerichts.)