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Erhaltung von Kriegsgräbern
Volltext
Nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) haben die Länder das dauerhafte Ruherecht für die Toten beider Weltkriege zu sichern und die in ihrem Gebiet liegenden Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung dieser Gräber sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege. Zukünftige Generationen sollen damit an die schrecklichen Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft erinnert werden. In Mecklenburg-Vorpommern befinden sich 608 Friedhöfe/ Begräbnisstätten in denen über 76.000 Kriegstote und Opfer von Gewaltherrschaft in Einzel- und Sammelgräbern ihre letzte Ruhestätte gefunden haben. Die größte Kriegsgräberanlage ist der Golm (ca. 23.000 Tote) auf der Insel Usedom.
Nach § 1 Nummer 3 der Gräbergesetz – ZustLVO M-V vom 13. Juli 2007 obliegt die Erhaltung (Anlegung, Instandsetzung und Pflege) der Gräber den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden, es sei denn, die Erhaltung nach § 5 Absatz 3 des Gräbergesetzes wird aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. vorgenommen.
Zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber stellt der Bund dem Land jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung.
Personengebundene Informationen zu Opfern von Krieg und Gewalt können über das Bundesarchiv/ Abteilung PA, Eichborndamm 179 in 13403 Berlin und dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V LV M-V, Walther –Rathenaustraße 2 in 19055 Schwerin eingeholt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einholung solcher Informationen mit Kosten verbunden sein kann.
Handlungsgrundlage(n)
• Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
• Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV)
• Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gräbergesetz (Gräbergesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - GräberGZustLVO M-V)
• Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die jeweiligen Haushaltsjahre (GräbPauschV)
- § 5 Gräbergesetz (GräbG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV)
- Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die jeweiligen Haushaltsjahre (GräbPauschV)
Weiterführende Informationen
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg Vorpommern
Fachlich freigegeben am
27.06.2019
Unterstützende Institutionen
Landesamt für innere Verwaltung
Abteilung Beschaffung, Dienstleistungen
Lübecker Str. 289
19059 Schwerin