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Erdaufschluss: Arbeiten mit unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Die Anzeige ist für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Altbergbauerkundung oder Hohlraumerkundung
  • Altlastenerkundung (außer Grundwassermessstellen)
  • Brunnen
  • Geochemische Untersuchung
  • Geophysikalische Untersuchung
  • Geothermische Aufschlusszwecke (Sonstige)
  • Grundwassermessstelle (außer Brunnen)
  • Ingenieurgeologische Untersuchung oder Baugrunduntersuchung
  • Kartierung (außer Basisbohrung)
  • Rohstofferkundungsbohrung
  • Sonstige Aufschlusszwecke
  • Geothermische Nutzung mit Grundwasserwärmepumpen

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Handlungsgrundlage(n)

§49 Abs 1 Satz 1 WHG

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren geplanten Erdaufschluss angezeigt haben, können Sie mit den Bohrungen beginnen.

Die zuständige untere Wasserbehörde entscheidet, ob Maßnahmen zum Gewässerschutz angeordnet werden müssen und erteilt entsprechende Anordnungen, Auflagen, Beschränkungen oder auch Befristungen. In einzelnen Fällen kann das Vorhaben auch versagt werden. Erhalten Sie auf Ihre Anzeige innerhalb eines Monats keine Rückmeldung der zuständigen Wasserbehörde, dürfen Sie mit dem Vorhaben beginnen. Die Behörde kann diese Frist um bis zu 4 Wochen verlängern, aber auch verkürzen.

Erforderliche Unterlagen

Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.

Voraussetzungen

Durch den Erdaufschluss darf keine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten oder zu besorgen sein. Die Wasserbehörde kann Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers anordnen (Auflagen). 
Wird bei den Arbeiten unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, sind die Arbeiten einstweilen einzustellen und der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR

Bemerkungen:

  • Kostenstellen 208, 245 und 246 (20 bis 250 Euro für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung).
  • Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.

Fristen

Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO). 

Formulare

Formulare vorhanden: Ja 
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Hinweise (Besonderheiten)

Mindestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten muss das Vorhaben zudem der zuständigen Behörde nach dem Geologiedatengesetz (GeolDG)  angezeigt werden; das ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V.

Fachlich freigegeben am

17.04.2023

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte