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Erdaufschluss: Arbeiten mit einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung anzeigen
Volltext
Wenn Sie bereits eine Bohrung gemeldet haben und dabei unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden.
Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.
Die Arbeiten sind einstweilen einzustellen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 33 Landeswassergesetz M-V (LWaG)
- § 118 Landeswassergesetz M-V (LWaG)
- Wasserwirtschaftskostenverordnung (WaKostVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Gegen wasserbehördliche Anordnungen, Auflagen oder Untersagungsverfügungen kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 68 VwGO).
Erforderliche Unterlagen
Alle zur wasserrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Kostenhöhe (variabel): von 20,00 bis zu 6.000,00 EUR
Bemerkung:
- Tarifstellen 208.1 und 208.2 (20,00 bis 250,00 EUR für die Registrierung der Anzeige; 60,00 bis 6.000,00 EUR für eine wasserbehördliche Anordnung oder Erteilung einer Auflage beziehungsweise im Fall einer Untersagungsanordnung).
- Muss sich ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren anschließen, können weitere Kosten und Gebühren hinzukommen.
Verfahrensablauf
Haben Sie unbeabsichtigt bei einem Erdaufschluss Grundwasser freigelegt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die Arbeiten, die zur Grundwassererschließung geführt haben, sind zunächst einzustellen. Die zuständige Behörde informiert Sie, welche Maßnahmen erforderlich werden und trifft entsprechende Anordnungen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anzeige und gegebenenfalls Unterlagen.
Fristen
Die unbeabsichtigten Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben am
17.04.2023
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte